Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Neu-Isenburg und Anwalt Offenbach - Anwaltskanzlei Sachse - Strafrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

ine Vorladung zur Polizei kann ganz harmlose Gründe haben - möglicherweise benötigen die Beamten lediglich eine Zeugenaussage. Eine Vorladung erfolgt in der Regel schriftlich; hierbei ist angegeben, ob man nun als Zeuge oder gar als Beschuldigter vorgeladen ist.

Der Unterschied zwischen einer Vorladung als Zeuge oder einer solchen als Beschuldigter ist zunächst nicht sehr bedeutsam, denn niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nachzukommen. Allerdings ist es in vielen Fällen sinnvoll, zumindest bei einer Ladung als Zeuge den Termin wahrzunehmen, weil die Polizei im konkreten Fall ohne Hilfe von Zeugen oft nicht weiter kommt, was die Aufklärung von Straftaten nicht fördert.

Sollte sich aber im Rahmen einer Vernehmung eine neue Situation ergeben - nämlich, dass man nun als Beschuldigter (= möglicher Täter) angesehen wird, ist der Vernehmungsbeamte verpflichtet darauf hinzuweisen und eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Eine Belehrung des Zeugen ist gesetzlich vorgeschrieben und erstreckt sich auf das Recht, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen.

Auch Angehörige bestimmter Berufe (zum Beispiel Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte) haben ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Dinge, die sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erfahren haben.

Der Beschuldigte hat zudem weitergehende Rechte, nämlich ein umfassendes Schweigerecht und das Recht, nur in Gegenwart eines Verteidigers befragt zu werden.

Soll man als Beschuldigter angehört werden, empfiehlt es sich, vorab einen Anwalt zu konsultieren oder nur in dessen Beisein auszusagen. Oft ist es auch sinnvoll, zunächst keine Angaben zu machen und diese mit Hilfe eines Anwalts nachzuholen, nachdem der Anwalt sich - z.B. durch Einsicht in die Akten - einen Eindruck von den erhobenen Vorwürfen und dem vorliegenden Beweismaterial verschafft hat.

Aus dem Schweigen eines Beschuldigten dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse gezogen werden.

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