Pressemitteilung von Michael Rainer

BFH erleichtert Vorsteuerabzug aus Rechnungen


Politik, Recht & Gesellschaft

Mit zwei Urteilen vom 21. Juni 2018 hat der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von der Umsatzsteuer für Unternehmen erleichtert (Az.: V R 25/15 und V R 28/16).

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung des leistenden Unternehmens. Die Rechnung muss eine postalische Anschrift enthalten, unter der das leistende Unternehmen erreichbar ist. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof es jetzt nicht mehr für notwendig, dass die Rechnung über die Postanschrift hinaus auch die Betriebsstätte des Rechnungsstellers enthalten muss. Der BFH hat mit diesen Urteilen die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs wesentlich erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Im ersten Fall (Az.: V R 25/15) hatte der klagende Autohändler Fahrzeuge online erworben. Der Verkäufer unterhielt kein eigenes Autohaus, in seinen Rechnungen gab er die Anschrift an, unter der er postalisch zu erreichen ist. Im zweiten Fall (Az.: V R 28/16) bezog der Kläger in mehreren Einzellieferungen Stahlschrott von einer GmbH. Als Anschrift der GmbH war in den Rechnungen der Sitz der Gesellschaft entsprechend der Eintragung im Handelsregister angegeben. Unter dieser Anschrift befanden sich tatsächlich die Räumlichkeiten einer Kanzlei, die von mehreren Firmen als Domiziladresse genutzt wurden. Die GmbH hatte in der Kanzlei einen Schreibtisch, den sie gelegentlich nutzte.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte der BFH in beiden Fälle den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" reiche als vollständige Anschrift aus, entschied der BFH. Damit folgte der BFH auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Der BFH hat somit innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal den Vorsteuerabzug erleichtert. Schon im März 2018 hatte er entschieden, dass sich beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erfolgt ist.

Bei Fragen zur Umsatzsteuer, zum Vorsteuerabzug und anderen steuerlich relevanten Themen können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetent beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/umsatzsteuer.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
25.04.2024 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Pankower Kleingärtner
Zum Pankower Kleingarten-Skandal: Das Ministerium für Staatssicherheit bringt sich in Erinnerung.
23.04.2024 | Annette Dobesch - Agentur für Content und Design
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 25
PM gesamt: 409.088
PM aufgerufen: 69.390.090