Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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+++ Basiskonto muss nicht das günstigste sein +++
Eine Bank kann für ein sogenanntes Basiskonto, das nur die Grundleistungen des Zahlungsverkehrs abdeckten soll und Jedermann auf Antrag zusteht, ein höheres Entgelt verlangen als für ein normales Girokonto. Die anfallenden Gebühren müssen laut ARAG aber im Bereich des Marktüblichen liegen, dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen und insgesamt angemessen sein (LG Köln, Az.: 21 O 53/17).

+++ Kein Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse +++
Mieter haben wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern. Das Gericht verweist laut ARAG auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Staat grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden könne (LG München I, Az.: 15 O 19893/17).

+++ Krankenkasse muss Wartung von Prothese zahlen +++
Private Krankenversicherungen müssen Patienten auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie etwa Prothesen oder Hörgeräte erstatten. Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung. Das ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2018 (Az.: IV ZR 14/17).

Langfassungen:

Basiskonto muss nicht das günstigste sein
Eine Bank kann für ein sogenanntes Basiskonto, das nur die Grundleistungen des Zahlungsverkehrs abdeckten soll und Jedermann auf Antrag zusteht, ein höheres Entgelt verlangen als für ein normales Girokonto. Im entschiedenen Fall bietet die beklagte Bank ein Basiskonto, welches jedem Verbraucher, auch sonst mitunter Chancenlosen wie Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist, zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an. Ihr "Giro plus"-Konto kostet lediglich 3,90 Euro und ihr "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe - je nach Art der Kontoführung - nicht mehr als das "Giro plus"- beziehungsweise "Giro direkt"-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam seien. Nach dem Gesetz dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen, welches schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein muss. Das Entgelt muss im Bereich des Marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen. Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre, erklären ARAG Experten (LG Köln, Az.: 21 O 53/17).

Kein Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Mieter haben wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern. Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht im konkreten Fall Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sogenannten Mietpreisbremse. Nach einem Urteil des LG München I vom 06.12.2017 (ZMR 2018, 48) ist die Regelung zur "Mietpreisbremse" (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um circa 42% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe. Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane erfüllten regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen sind. Diese Voraussetzung fehle hier aber. Denn die Mieterschutzverordnung des Freistaats betreffe circa drei bis vier Millionen Einwohner des Freistaats, so die ARAG Experten (LG München I, Az.: 15 O 19893/17).

Krankenkasse muss Wartung von Prothese zahlen
Private Krankenversicherungen müssen Patienten auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie etwa Prothesen oder Hörgeräte erstatten. Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung. Geklagt hatte ein Mann, der seit 2013 auf eine Beinprothese mit einem mehr als 40.000 Euro teuren computergesteuerten Kniegelenk angewiesen ist. Die dreijährige Herstellergarantie war davon abhängig, dass nach 24 Monaten eine Service-Inspektion erfolgte. Daraus entstanden Kosten von knapp 1.700 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen - die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Das ließ der BGH nicht durchgehen. Der Tarif des Mannes beinhalte "Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen". Das umfasse nach dem Verständnis eines Durchschnittspatienten alle Kosten, "die er aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten". Damit müsse die Versicherung die Wartung bezahlen, sofern sie "technisch geboten" war. Ob das hier der Fall war, muss jetzt noch das Landgericht Stuttgart klären. Medizinische Hilfsmittel sind etwa auch Seh- und Sprechhilfen, Kunstaugen, maßgefertigte orthopädische Schuhe oder Einlagen, ergänzen ARAG Experten (Az.: IV ZR 14/17).

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