Pressemitteilung von Michael Rainer

Verletzung der geografischen Herkunftsangabe im Whisky-Streit


Politik, Recht & Gesellschaft

Eine Brennerei aus Baden-Württemberg darf ihren Whisky nicht mit dem Namensbestandteil "Glen" benennen. Dies erinnere zu sehr an die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky", so das LG Hamburg.

Geografische Herkunftsangaben können ähnlich wie Marken geschützt werden, da die Verbraucher mit den Ursprungsbezeichnungen eine gewisse Qualität verbinden können. Einen solchen Schutz genießt beispielsweise die Herkunftsbezeichnung "Scotch Whisky", erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Zudem dürfen Verbraucher nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt werden. Dies sei aber der Fall, wenn ein in Deutschland gebrannter Whisky die Bezeichnung "Glen" im Namen trage, urteilte das LG Hamburg.

Der Streit zwischen einer schwäbischen Brennerei, deren Whisky die Bezeichnung "Glen" im Namen trägt und einer Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche beschäftigte im vergangen Jahr schon den EuGH. Die schottische Interessenvertretung hatte argumentiert, dass die Bezeichnung "Glen" beim Verbraucher die Assoziation mit schottischen Whisky wecken und er durch diese unzutreffende Vorstellung in die Irre geführt werden könnte.

Ob in der Verwendung des Begriffes "Glen" eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe liege, hänge maßgeblich davon ab, ob der Verbraucher mit der Bezeichnung "Glen" auch konkret "Scotch Whisky" in Verbindung bringe, führte der EuGH aus. Die Entscheidung darüber müsse das Landgericht Hamburg treffen. Das Umfeld des strittigen Bestandteils, also z.B. Angaben zur Herkunft des Produkts auf dem Etikett dürften dabei allerdings nicht berücksichtigt werden, so der EuGH weiter.

Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass der Durchschnittsverbraucher bei dem Wort "Glen" an schottischen Whisky denke. Dieser Eindruck ändere sich auch nicht durch einen Hinweis auf dem Etikett zur Herkunft des Produkts. Zumal der EuGH schon entschieden hatte, dass dies bei der Frage der Irreführung keine Rolle spielen dürfe, da der Schutz der Verordnung sonst zu leicht auszuhebeln sei.

Das letzte Wort muss in dem Rechtsstreit noch nicht gesprochen sein, es kann noch Berufung zum OLG Hamburg eingelegt werden.

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