Pressemitteilung von Michael Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit der steuerlichen Berücksichtigung einer ausgefallenen Kapitalforderung


Politik, Recht & Gesellschaft

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung kann als Verlust in der privaten Vermögenssphäre steuerlich geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az.: VIII R 13/15).

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung steuerlich als Verlust geltend gemacht werden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass sich die Finanzbehörden trotz der BFH-Entscheidung häufig schwertun, Verluste steuerlich anzuerkennen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte jetzt jedoch der Rechtsprechung des BFH und entschied, dass der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung steuerlich als Verlust berücksichtigt werden kann (Az.: 7 K 3302/17 E). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einem Dritten ein privates Darlehen gewährt. Der Schuldner geriet in finanzielle Schwierigkeiten und konnte die Raten für das Darlehen nicht mehr bedienen. Über sein Vermögen wurde schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet und wenig später Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich eingestellt.

Der Kläger hatte seine Forderungen aus dem Darlehen zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit wurde allerdings klar, dass seine Forderungen nicht mehr beglichen würden. Von diesem Zeitpunkt an sei klar gewesen, dass keine Zahlungen mehr zu erwarten seien und die Forderungen aus dem Darlehen ausfallen, so dass diese Verluste auch steuerlich berücksichtigt werden können. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reiche hingegen noch nicht aus, um von dem endgültigen Ausfall der Forderungen auszugehen, so das FG Düsseldorf.

Diese Rechtsprechung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun auch auf wertlos gewordene Aktien, die von der Bank ausgebucht werden, erweitert (Az.: 2 K 1952/16). Durch die ersatzlose Ausbuchung der Aktien habe der Kläger einen endgültigen Vermögensverlust erlitten. Es gebe keine Gründe, den Untergang einer Aktie anders zu bewerten als den einer sonstigen Kapitalforderung oder Darlehensforderung, so das FG Rheinland-Pfalz, das sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anschloss, allerdings auch die Revision zum BFH zugelassen hat.

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