Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Treppenhausdeko erlaubt
Nicht jeder liebt Blumen. Aber in Maßen muss man nach Auskunft der ARAG Experten manchmal sogar die Blumendeko seines Nachbarn im Treppenhaus ertragen. Zumindest wenn dadurch keine Rettungswege versperrt werden oder die dekorativen Elemente nicht anstößig sind. In einem konkreten Fall verschönerte eine Wohnungseigentümerin den Eingangsbereich zu ihrer Eigentumswohnung unter anderem mit allerlei Blumen, Blumentöpfen und Blumenampeln. Ein weniger blumig veranlagter Nachbar klagte dagegen vor Gericht. Doch da es keine Regelung unter den Eigentümern zur Dekoration des Treppenhauses gab und die Deko zudem den Rahmen des Üblichen nicht überschritt, durften die Blumen bleiben (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-13 S 94/18).

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Keine halben Sachen beim Urlaub
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern halbe Urlaubstage zu gewähren, auch wenn sie grundsätzlich Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer über viele Jahre durchschnittlich zehn halbe Urlaubstage pro Jahr gewährt bekommen. An diesen Tagen half er seiner Familie spontan bei der Weinernte. Doch irgendwann wurde es dem Chef zu bunt und er genehmigte nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage im Jahr. Schließlich sollen sich Arbeitnehmer im Urlaub erholen. Und eine Zerstückelung des Urlaubsanspruchs ist dabei nicht gerade förderlich. Der uneinsichtige Arbeitnehmer klagte mit dem Argument, dass es von Beginn an diese Regelung gegeben habe, wodurch eine betriebliche Übung entstanden sei. Doch nach Ansicht der Richter ist davon erst die Rede, wenn alle Betriebsangehörigen oder zumindest eine große Gruppe der Arbeitnehmer davon Gebrauch machen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 73/18).

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Preisangabe pro Kaffeekapsel nicht ausreichend
Damit Verbraucher nicht lange rechnen müssen und vielleicht auch Menschen mit einem Hang zur Zahlenphobie einen Preisnachteil auf den ersten Blick erkennen, muss auf Produktverpackungen ein Grundpreis angegeben werden. Laut Preisangabenverordnung (PAngV) ist das der Preis pro 100 Gramm oder pro Kilogramm. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für Kaffeekapseln. In einem konkreten Fall hatte ein Elektromarkt, der auch Kaffeekapseln als Zubehör verkaufte, auf einem Aufsteller zwar auf Geschmacksrichtungen und den Preis pro Zehnerpackung hingewiesen. Aber der Grundpreis fehlte. Nach richterlicher Ansicht ein Verstoß gegen das PAngV und damit wettbewerbswidriges Verhalten. Zwar können Verbraucher schnell ausrechnen, was eine Kapsel kostet. Aber der Vergleich mit Pulverkaffees in größeren Packungen sei ohne weiteres nicht möglich (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 85/18).

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