Pressemitteilung von Fabian Sachse

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Politik, Recht & Gesellschaft

Das Verwaltungsgericht Kassel hat in zwei gleichgelagerten Fällen entschieden, dass Beamte streiken dürfen, wenn sie nicht im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei oder der Landesverteidigung tätig sind.

Die beiden verbeamteten Lehrer an Kasseler Schulen hatten sich im November 2009 an einem von der GEW organisierten Streik beteiligt und waren aus diesem Grunde für drei Stunden dem Dienst ferngeblieben. Die GEW hatte zu dem Streik aufgerufen, um gleiche Arbeitszeiten für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst zu erreichen. Für Beamte hatte das Land Hessen die Arbeitszeit zum 1. Januar 2004 von 38,5 Stunden auf 42 Stunden heraufgesetzt; für Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen war dagegen Ende März 2009 durch einen Tarifvertrag die Arbeitszeit auf 40 Stunden festgeschrieben worden.

Wegen ihrer Teilnahme an diesem Streik wurden die Lehrer jeweils vom zuständigen Schulleiter mit einer schriftlichen Missbilligung belegt, weil sie gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hätten. Dagegen setzten sie sich zur Wehr und vertraten die Auffassung, nach Art. 11 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) stehe ihnen das Streikrecht zu; eine Dienstpflichtverletzung liege daher nicht vor.

Da somit ein Streikrecht für solche Beamtinnen und Beamte im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK anzuerkennen sei, die nicht hoheitlich tätig seien, und der konkrete Streik hier rechtmäßig gewesen sei, könne den Klägern nicht der Vorwurf gemacht werden, durch ihre Teilnahme an diesem Streik ihre Dienstpflichten verletzt zu haben.

Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

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