Pressemitteilung von Jochen Leibold

Anwalt Kirchheim / Teck und Rechtsanwalt Nürtingen - Erbrecht Nürtingen - Kanzlei Leibold u. Schmid GbR


Politik, Recht & Gesellschaft

Eine Vorsorgevollmacht ist auch für persönliche Angelegenheit möglich

Durch die Vorsorgevollmacht wird der Vollmachtnehmer vom Vollmachtgeber bevollmächtigt, in seinem Namen für ihn bindende Entscheidungen zu treffen, sobald er nicht mehr fähig ist, seinen eigenen Willen zu äußern.

Durch eine Vollmacht kann eine Betreuung verhinderwerden

Die Zielsetzung der Vorsorgevollmacht ist immer, dass eine vertraute Person nach dessen erklärten Willen handeln. Durch die Vorsorgevollmacht kann daher die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht rechtskräftig verhindert werden. Eine Vorsorgevollmacht kann unterschiedliche Bereiche des rechtsgeschäftlichen Lebens umfassen.

Diese kann beschränkt sein auf
- vermögensrechtliche Angelegenheiten
- oder auf die Ausübung persönlicher Angelegenheiten einschließlich der Gesundheitsfürsorge
- oder als Generalvollmacht sämtliche Rechtsgeschäfte umfassen.

Der Vollmachtgeber muss aber wissen, dass der Bevollmächtigte für ihn im Bereich der Gesundheitsfürsorge Entscheidungen treffen kann, die die Art und Weise seines Lebensendes beeinflussen. Daher muss also ein absolutes intaktes Vertrauensverhältnis gegeben sein. Nur so kann gewährleistet sein, dass der Vollmachtnehmer zum mutmaßlichen Willen des Betroffenen die richtige Auskunft geben kann.

Das bürgerliche Gesetzbuch schließt in § 1896 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1897 Abs. 3 BGB einen deffinierten Personenkreis von der Bevollmächtigung aus. Es handelt sich dabei um einen Personenkreis, der zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Vollmachtgeber untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung stehen. Damit soll ein Missbrauch der Vollmacht vermieden werden.

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Holzstraße 10 72662 Nürtingen

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