Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Frankfurt und Anwalt Eschborn - Strafrecht Frankfurt - Kanzlei Sachse


Politik, Recht & Gesellschaft

Gegen die Entscheidungen der Gerichte ist grundsätzlich ein Rechtsmittel gegeben. Außerhalb beziehungsweise vor einer Gerichtsverhandlung ist das die Beschwerde, Urteile können mit Berufung oder Revision angefochten werden.

Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels - jedenfalls durch Laien - schadet nichts. Gerichte und Staatanwaltschaften sind gehalten, den Sinn der Eingabe zu beurteilen und das Rechtsmittel entsprechend zu behandeln.

¦Berufung
Das Rechtsmittel der Berufung ist möglich gegen Urteile des Amtsgerichts. Die Berufung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts einzulegen und zwar innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils. Für diese Frist kommt es auf den Eingang bei Gericht an; der Poststempel genügt nicht.

Eine besondere Form oder eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Die Berufung kann vom Angeklagten oder von einem Rechtanwalt als Verteidiger eingelegt werden.

Auf die Berufung hin wird das Urteil von einem Gericht der nächsten Instanz - der kleinen Strafkammer des Landgerichts - in vollem Umfang überprüft. Das bedeutet, dass eine neue Hauptverhandlung mit allen Zeugen und sonstigen Beweismitteln stattfindet. Für die Berufung, die der Angeklagte eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot: Die Strafe darf im Berufungsverfahren nicht höher ausfallen als in erster Instanz.

Auch die Staatsanwaltschaft kann Berufung einlegen. In diesem Fall der Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft gibt es kein Verschlechterungsgebot, das heißt, es kann im Berufungsverfahren sehr wohl eine höhere, aber natürlich auch eine geringere Strafe verhängt werden, als in erster Instanz.

¦Die Revision
Gegen Entscheidungen des Landgerichts ist nur die Revision möglich. Diese ist ebenfalls innerhalb einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Daraufhin wird dem Verurteilten das Urteil zugestellt und er hat von diesem Zeitpunkt an genau einen Monat Zeit, die Revision zu begründen. Die Revision kann nur von einem Rechtsanwalt schriftlich oder durch Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger des Gerichts zu Protokoll (äußerst selten) begründet werden.

Wird die Begründung nicht oder zu spät abgegeben, so muss die Revision verworfen werden.

Auch gegen Urteile des Amtsgerichts ist eine (Sprung-) Revision möglich.
Das für die Entscheidung über die Revision zuständige Gericht ist entweder der Bundesgerichtshof (BGH) oder ein Oberlandesgericht (OLG).

Wird gegen ein Urteil des Landgerichts in erster Instanz Revision eingelegt, so entscheidet der BGH.
Falls ein Berufungsurteil des Landgerichts angefochten oder gegen ein Urteil des Amtsgerichts Sprungrevision eingelegt wird, entscheidet das OLG.

In der Revision findet nicht - wie in der Berufung - eine weitere Wiederholung der Hauptverhandlung statt. Das Urteil wird nur auf logische Fehler (Verstöße gegen die Denkgesetze) oder auf Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts oder der prozessualen Vorschriften überprüft. Als Ergebnis einer erfolgreichen Revision wird nicht etwa ein milderes Urteil oder ein Freispruch verkündet, sondern die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz - aber dort an einen anderen Spruchkörper - zurück verwiesen.

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