Pressemitteilung von MTR Legal Rechtsanwälte

Steuerschätzung nach Betriebsprüfung


Politik, Recht & Gesellschaft

Steuerschätzung nach BetriebsprüfungNach einer Betriebsprüfung kommt es häufig zu einer Hinzuschätzung durch das Finanzamt. Diese kann jedoch deutlich zu hoch ausfallen und Steuerpflichtige können sich wehren.

Unklare oder unvollständige Buchungsunterlagen führen nach einer Betriebsprüfung häufig dazu, dass das Finanzamt Hinzuschätzungen vornimmt und es für den Betroffenen dadurch zu Steuernachzahlungen kommt. Diese Hinzuschätzungen sind allerdings oft übertrieben und zumindest der Höhe nach nicht immer zulässig, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

Das Finanzamt kann die Hinzuschätzungen allerdings nicht nach Gutdünken vornehmen. Der Bundesfinanzhof hat schon mit Urteil vom 26. Februar 2018 entschieden, dass die Ergebnisse einer Steuerschätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein müssen (Az. X B 53/17). Die Steuerschätzung muss sich also an tatsächlichen Anhaltspunkten orientieren, um die Besteuerungsgrundlagen festzulegen. Ist das der Fall, kann die Finanzbehörde bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung einen Sicherheitszuschlag festlegen. In einem Verfahren muss das Finanzamt nachweisen, dass die Steuerschätzung nachvollziehbar ist.

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BFH kommt es immer wieder vor, dass die Steuerprüfer bei Schätzungen über das Ziel hinausschießen und verhängte Sicherheitszuschläge unzulässig sind. So war es auch in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 261/17 K, U).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung Buchführungsmängel bei einer offenen Ladenkasse festgestellt. So gab es verdeckte Bareinlagen unklarer Herkunft. Der alleinige Gesellschafter erklärte dazu, dass es sich um Einlagen aus seinem Privatvermögen handele. Daraufhin werteten die Prüfer die Privatkonten des Gesellschafters aus und stellten Fehlbeträge fest. Diese Beträge behandelten sie dann im Rahmen der Hinzuschätzung als Mehreinnahmen der Gesellschaft und zudem als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter.

Das Finanzgericht Münster spielte da jedoch nicht mit. Nur weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar sei, rechtfertige das nicht die Annahme, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele. Eine Hinzuschätzung bei der Gesellschaft sei durch die unklare Mittelherkunft nicht gerechtfertigt, so das Gericht.

Das Urteil zeigt, dass nicht jede Hinzuschätzung gerechtfertigt ist.

MTR Legal Rechtsanwälte beraten bei Betriebsprüfungen und im Steuerstreit bei Hinzuschätzungen.

Weitere Informationen unter:

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/betriebspruefung/

Firmenkontakt:

MTR Legal Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
Deutschland
+49 221 9999220

https://www.mtrlegal.com/

Pressekontakt:

MTR Legal Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
+49 221 9999220
https://www.mtrlegal.com/


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von MTR Legal Rechtsanwälte
26.10.2023 | MTR Legal Rechtsanwälte
Cyber-Kriminalität - Herausforderung im Handelsrecht
19.10.2023 | MTR Legal Rechtsanwälte
Berliner Testament und Erbschaftssteuer
21.09.2023 | MTR Legal Rechtsanwälte
Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam
Weitere Artikel in dieser Kategorie
26.04.2024 | HELP-Akademie- die zertifizierte Bildungseinrichtung
Der Sachkundelehrgang für Berufsbetreuer
25.04.2024 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Pankower Kleingärtner
Zum Pankower Kleingarten-Skandal: Das Ministerium für Staatssicherheit bringt sich in Erinnerung.
23.04.2024 | Annette Dobesch - Agentur für Content und Design
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 27
PM gesamt: 409.321
PM aufgerufen: 69.438.287