D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Steuerrecht
14.02.2012
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Entfernungspauschale darf auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit eine längere, dafür aber verkehrsgünstigere Strecke wählt. Dies stellte laut D.A.S. der Bundesfinanzhof klar. Dabei kommt es nicht auf eine Mindest-Fahrtzeitverkürzung, sondern auf alle Umstände des Einzelfalles an - wie etwa Ampelschaltungen und Streckenführung.
BFG, Az. VI R 19/11
Hintergrundinformation:
Für den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer in Anspruch nehmen, die im Rahmen der Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden darf. Ohne Weiteres wird diese sogenannte Pendlerpauschale anerkannt, wenn der Arbeitnehmer den kürzesten möglichen Weg zur Arbeit nimmt. Eine längere Strecke kann laut Gesetz akzeptiert werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Bisher sahen die Finanzgerichte diese Voraussetzung nur dann als erfüllt an, wenn sich durch die längere Strecke eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten ergab. Der Fall: Ein zusammen veranlagtes Ehepaar setzte für die Arbeitswege beider in der Einkommenssteuererklärung Entfernungspauschalen an. Beim Mann waren es 69 km einfache Wegstrecke an 224 Tagen, bei der Frau 30 km an 212 Tagen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur Fahrtkosten aufgrund einer einfachen Wegstrecke von 55 km beim Mann und 22 km bei der Frau an, da die 20-Minuten-Faustregel nicht erfüllt war. Das Urteil: Der Bundesfinanzhof verwarf nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Ansicht des Finanzamtes. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gebe keine konkreten zeitlichen Vorgaben für eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Fahrtroute vor. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten könne nicht in jedem Fall gefordert werden: Die Rechtsvorschrift gelte für alle Arbeitswege, auch für solche, die nur 20 Minuten insgesamt in Anspruch nähmen. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalles, darunter auch Streckenführung, Schaltung von Ampeln etc. Auch ganz ohne Zeitersparnis könne eine Strecke verkehrsgünstiger sein als die andere.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11
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