Pressemitteilung von Katja Rheude

"Bombenstimmung" am Urlaubsort


Tourismus & Reisen

Ausnahmezustand in Tunesien, Reisewarnung für Algerien, Unruhen in Thailand - wo Diktatoren stürzen und das Volk sich gegen seine Regierung auflehnt, können Urlauber keine Erholung erwarten. Aber was tun, wenn ein politischer Umsturz den lang geplanten Ferien-Trip zum riskanten Himmelfahrtskommando macht? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt über die Rechte unfreiwillig verhinderter Urlauber auf.

Aus Sicherheitsgründen sind am vergangenen Wochenende viele Tunesien-Touristen in ihre Heimatländer ausgeflogen worden. Wer noch zuhause auf seinen Koffern sitzt, ist vielfach verunsichert. "Zwar hat das Auswärtige Amt bislang noch keine Reisewarnung ausgesprochen, rät aber auf seiner Homepage vor nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Tunesien ab", weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Viele Reisende reagieren verständlicherweise verunsichert und fragen sich: "Kann ich noch vom Reisevertrag zurücktreten? Wer trägt die Kosten für die Stornierung? Fallen überhaupt Kosten an?"


Vor Beginn des Urlaubs: Keine Lust mehr zu reisen?

Ohne Kostenrisiko kann der Pauschalreisende bei Vorliegen von höherer Gewalt vom Reisevertrag zurücktreten. "Allein die Angst vor Terroranschlägen reicht hierfür allerdings nicht aus", erklärt die D.A.S. Juristin. "Erst wenn tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben des Reisenden besteht, kann von höherer Gewalt ausgegangen werden." Eine gute Orientierungshilfe bieten hierfür die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Liegt eine solche Warnung vor, so gilt dies als Hinweis auf die Möglichkeit eines kostenfreien Rücktrittsrechtes vor Antritt der Reise. Auch die Rechtsprechung orientiert sich an den jeweiligen Mitteilungen des Auswärtigen Amtes.


Reisewarnung oder doch nur Sicherheitshinweis?

Im Krisenfall beurteilt die Behörde die Zustände vor Ort allerdings differenziert. Daher ist Vorsicht geboten, so ein Hinweis von D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker: "Spricht das Auswärtige Amt nur einen Sicherheitshinweis aus, so steht dem ängstlichen Reisenden kein stornofreies Rücktrittsrecht zur Verfügung!" Die durch einen in dieser Situation ausgesprochenen Rücktritt entstehenden Kosten können sehr stark variieren. Sie richten sich nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters und der noch bestehenden Zeitspanne zum geplanten Reisetermin.


Schon unterwegs und das Chaos bricht aus

Pauschalreisende, die vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. "Bereits vom Reisenden beanspruchte Leistungen müssen in der Regel allerdings trotzdem bezahlt werden", erklärt Anne Kronzucker. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, so werden diese zwischen Reiseveranstalter und Reisendem hälftig geteilt. Dies ist eine für alle Beteiligten gerechte Lösung, schließlich sind weder der Reisende noch der Reiseveranstalter Schuld an den Terroranschlägen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter http://www.das-rechtsportal.de

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Kurzfassung:

Bürgerkrieg statt Ballermann

Welche Rechte haben Urlauber im Fall höherer Gewalt?

Ausnahmezustand in Tunesien, Unruhen in Thailand - wo Diktatoren stürzen und das Volk sich gegen seine Regierung auflehnt, gibt es für Urlauber keine Erholung. "Zwar hat das Auswärtige Amt bislang noch keine Reisewarnung ausgesprochen, rät aber auf seiner Homepage vor nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Tunesien ab", weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wer nun zuhause auf seinen Koffern sitzt, ist verunsichert. Dabei ist ein Rücktritt vom Reisevertrag bei Vorliegen von höherer Gewalt ohne Kostenrisiko möglich. Allein die Angst vor Terroranschlägen reicht hierfür allerdings nicht aus. Erst wenn tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben des Reisenden besteht, kann von höherer Gewalt ausgegangen werden. Eine gute Orientierungshilfe bieten hierfür die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes - sie sind ein Hinweis auf die Möglichkeit eines kostenfreien Rücktrittsrechtes vor Antritt der Reise. "Spricht das Auswärtige Amt allerdings nur einen Sicherheitshinweis aus, so steht dem ängstlichen Reisenden kein stornofreies Rücktrittsrecht zur Verfügung", so die D.A.S. Die Storno-Kosten können unter diesen Umständen stark variieren. Sie richten sich nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters und der noch bestehenden Zeitspanne zum geplanten Reisetermin. Pauschalreisende, die vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. Bereits vom Reisenden beanspruchte Leistungen müssen in der Regel allerdings trotzdem bezahlt werden. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, so werden diese zwischen Reiseveranstalter und Reisendem hälftig geteilt.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter http://www.das-rechtsportal.de

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