Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung wird 2013 ersatzlos gestrichen


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 27. Mai 2013***** Durch das "Steuervereinfachungsgesetz 2011" wurden die Regelungen zur Ehegattenveranlagung ab 2013 geändert. Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung wird ersatzlos gestrichen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass davon ausschließlich die ledige Frau bzw. der ledige Mann mit Kind betroffen sind. Durch die Wahl dieser besonderen Veranlagungsform erhielt man in dem Jahr der Eheschließung (die Regel wäre die Wahl des Splittingtarifes) den durch das Kind veranlassten sogenannten Haushaltsfreibetrag. Zudem wird die getrennte Veranlagung durch eine Einzelveranlagung ersetzt. Neu daran ist, dass die Ausgaben nicht mehr zusammengefasst und dann halbiert werden, sondern dass sie nun demjenigen zugeordnet werden, der sie bezahlt hat.

Darüber hinaus bestehen nach Auskunft von Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz erneut erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gerade erst novellierten Erbschaftsteuerrechts. Der Bundesfinanzhof sieht es nach seiner Entscheidung vom 27.09.2012 als verfassungswidrig an, dass das Betriebsvermögen zu stark begünstigt wird (Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 27.09.2012, II R9/11).

"Bis zur erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht daher Unsicherheit, so dass die Erbschaftsteuer nach einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder nur vorläufig fällig wird. Eine mögliche neue Regelung kann dauern. Das bedeutet für die betroffenen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig erhoben wird. Damit gilt jeder Bescheid über eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer als vorläufig, unabhängig davon, ob es sich um eine Übertragung von privatem oder betrieblichem Vermögen handelt," erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Zudem rät die Steuerberaterin dringend, die Einzahlungen an das Finanzamt immer mit der Steuerart und dem Zahlungszeitraum z. B. USt 04/2013 für Umsatzsteuer 04/2013, oder ESt VZ 11/2013 für Einkommensteuervorauszahlung zweites Quartal 2013 zu bezeichnen. Denn sonst hagelt es Umbuchungsmitteilungen des Finanzamtes, die der Steuerberater wieder auf ihre Richtigkeit prüfen, nachvollziehen und ggf. ändern muss.

"Immer wieder kommt es vor, dass Steuerberater umfangreiche Umbuchungsmitteilungen von den zuständigen Finanzämtern erhalten, die sie dann überprüfen und ggf. korrigieren lassen müssen. Diese Umbuchungsmitteilungen sind darauf zurückzuführen, dass die Finanzverwaltungen Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbuchen können, weil teilweise die genaue Angabe des Zahlungszwecks und/oder die Steuernummern fehlen", so Bettina M. Rau-Franz.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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