Pressemitteilung von René Jacobi

SEPA:Was ist die Aussage der BAFIN zur Online-Lastschrift wert?


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Die SEPA-Einführung steht zum 01.02.2014 an. Zahlreiche Kampagnen sollen nun auch die mediale Wirkung von SEPA erhöhen, immerhin sind noch nicht alle betroffenen Vereine, Unternehmen und Kommunen auf SEPA vorbereitet.

In einer Veröffentlichung der Wirtschaftswoche teilt die deutsche Bankenaufsicht, kurz BAFIN, mit, dass Sie keine Strafzahlungen veranlassen wird, wenn Unternehmen SEPA-Lastschriften ohne handschriftlich unterzeichnetes Mandat durchführen. Die Lastschrifteinreicher sind damit jedoch alles andere als auf der sicheren Seite.

Grundsätzlich gilt für SEPA, wer eine Lastschrift ohne unterschriebenes Mandat durchführt, hat per se keine Autorisierung für diese Lastschrift. Dies bedeutet, dass der Zahlungspflichtige, also derjenige von dessen Konto das Geld abgebucht wird, anstelle von 8 Wochen 13 Monate lang die Lastschrift widerrufen kann. Das die BAFIN hierzu keine Strafzahlungen vorsieht, beruhigt auf der einen Seite, verhindert jedoch nicht, dass weiterhin ein schriftliches Mandat notwendig ist.

Das ein SEPA-Mandat papierhaft oder in elektronischer Form mit Unterschrift vorliegen muss, regeln die SEPA-Rulebooks des European Payment Councils, kurz EPC. Rechtlich verankert wird die SEPA Einführung durch die EU-Verordnung 260/2012 sowie durch das deutsche SEPA-Begleitgesetz. Der entsprechende Passus zu den SEPA-Mandaten findet sich in Absatz 4.1 der SEPA-Rulebooks.

"The Mandate, whether it be in paper or electronic form, must contain the necessary legal text, and the names of the parties signing it. The requirements for the contents of the Mandate are set out in Section 4.7.2 of the Rulebook.

The Mandate must always be signed by the Debtor as account holder or by a person in possession of a form of authorisation (such as a power of attorney) from the Debtor to sign the Mandate on his behalf. The Creditor may offer the Debtor an automated means of completing the Mandate, including the use of an electronic signature. After signing, the Debtor must send the Mandate to the Creditor."*

Die Definition, wie ein Mandat zu erteilen ist befindet sich bereits seit der Version 1.0, herausgegeben am 01.09.2005, in den jeweiligen Versionen der Rulebooks.

Sowohl die BAFIN als auch der Bundesjustizministerium sehen in den rechtlichen Verordnungen zu SEPA keinen Hinweis darauf, in welcher Form die SEPA-Mandate vorliegen müssen. Dies kann durchaus so interpretiert werden, dass die SEPA-Rulebooks keine Relevanz haben. Bereits im Juli 2012, also 3 Monate nach der SEPA-EU-Vorordnung 260/2012 teilte die Deutsche Bundesbank jedoch mit:
"SEPA Zahlungen werden auf Basis der jeweils aktuellen Version der EPC Dokumentationen (Rulebooks und Implementation Guidelines) abgewickelt."**

Die SEPA-Rulebooks regeln alle technischen und organisatorischen zu den zu erfüllenden Voraussetzungen für die SEPA-Einführung. Und genau hier entsteht die aktuelle Verunsicherung. Wird davon ausgegangen, dass die Rulebooks keine Relevanz haben, da Sie in den verabschiedeten Gesetzen nicht entsprechend verankert sind, würde das bedeuten, dass es quasi keinen SEPA-Standard gibt und jedes Land, Unternehmen oder Verein SEPA nach eigenem Gusto implementieren könnte. Also alles andere als ein einheitlicher europäischer Zahlungsraum.

Unternehmen sollten daher die SEPA-Einführung zeitnah durchführen und die SEPA-Rulebooks als Umsetzungsvorgaben verstehen. Darauf zu hoffen, dass Änderungen jetzt, also knapp 7 Monate vor Einführung von SEPA noch dazu führen, dass keine schriftlich unterzeichneten SEPA-Mandate mehr notwendig sind, kann aufgrund der hohen Anzahl an Beteiligten als unwahrscheinlich angesehen werden.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die Deutsche Kreditwirtschaft sich weiterhin an die Vorgaben der SEPA-Rulebooks hält und nach diesen auch Ihre Inkassovereinbarungen aufbauen wird. Die Aussage der BAFIN hat also keine direkte Wirkungskraft auf die geltenden SEPA-Vorgaben.

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* Quelle: http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_detail.cfm?documents_id=597
** Quelle: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/sepa_wegweiser_fuer_kontoinhaber_ohne_blz.pdf?__blob=publicationFile
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