GmbH Kauf - Die Einzahlung des Stammkapitals bei Gründung einer GmbH
27.01.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
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Lüneburg, 27.01.2014
Die Festlegung des Stammkapitals gehört zu den obligatorischen Mindestangaben im
Gesellschaftsvertrag einer GmbH (§ 3 I 3 GmbHG). Es ist eine feststehende Größe
und bestimmt die Summe von Geld oder geldwerten Einlagen, die die Gesellschafter
mindestens zu leisten haben.
Das Stammkapital bezweckt die Aufbringung und Erhaltung des
Gesellschaftsvermögens. Insbesondere ist es Ersatz für die fehlende persönliche
Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da es
eine rechnerische Grenze darstellt, unterhalb derer das Gesellschaftsvermögen
durch Leistungen an die Gesellschafter nicht geschmälert werden darf, darf das
zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Vermögen nicht an die Gesellschafter
ausgeschüttet werden.
In der Satzung wird die Höhe des Stammkapitals festgelegt. Es muss mindestens
25.000 € betragen. Im übrigen steht die Bestimmung der Höhe des Stammkapitals im
freien Ermessen der Gesellschafter. Diese sind nicht verpflichtet, das
Stammkapital entsprechend dem Geschäftszweck und Geschäftsumfang angemessen
festzusetzen.
Im Zusammenhang mit dem Stammkapital bezeichnet die Stammeinlage den Betrag, den
der einzelne Gesellschafter als Einlage auf das Stammkapital zu leisten hat. Bei
der Gründung muss jeder Gesellschafter eine Stammeinlage und damit die
Verpflichtung zur Leistung an die GmbH übernehmen. Neuerdings kann ein
Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile
übernehmen (§ 5 II 2 GmbHG). Die Summe der von den Gesellschaftern übernommenen
Stammeinlagen muss der des Stammkapitals entsprechen. Statt der Leistung in Geld
können die Gesellschafter auch Sacheinlagen leisten.
Da die GmbH ein Mindestvermögen in Höhe des Stammkapitals erhalten soll, kann
sie selbst bei der Gründung keine Stammeinlagen übernehmen. Andernfalls würde
sie an sich selbst leisten.
Die GmbH kann nur dann zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden,
wenn auf jede Geldanlage mindestens ein Viertel des Gesamtbetrages geleistet und
jede Sacheinlage der Gesellschaft vollumfänglich zur Verfügung gestellt wurde.
Außerdem muss der Gesamtbetrag der eingezahlten Einlagen mindestens die Hälfte
des vereinbarten Stammkapitals und wenigstens den Betrag des
Mindeststammkapitals von 12.500 € erreichen.
Bei der Anmeldung zum Handelsregister hat der Geschäftsführer zu versichern,
welche Leistungen die Gesellschafter erbracht haben. Er muss erklären, dass alle
Leistungen zu seiner freien Verfügung stehen. Bei der Anmeldung prüft das
Registergericht, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. In
Bezug auf die Geldanlagen genügt zum Nachweis grundsätzlich die Versicherung des
Geschäftsführers. Nur wenn der Verdacht besteht, dass die Stammanlage nicht oder
nicht mehr in bar zur Verfügung steht, forscht das Registergericht nach. Eine
Bankbestätigung wird nur ausnahmsweise bei begründeten Zweifeln verlangt.
Die Handhabung in der Praxis, das Stammkapital auf ein Geschäftskonto der GmbH
einzuzahlen und am nächsten Tag wieder abzuheben, kann zu Problemen führen. Kann
auf Verlangen des Registergerichts nicht mehr nachgewiesen werden, dass das
Barkapital zur Verfügung steht, droht die Anmeldung zu scheitern, wenn der
Gesellschafter den zurückerhaltenen Betrag aus Liquiditätsgründen nicht wieder
zur Verfügung stellen kann.
Noch bedrohlicher wirkt die Androhung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe,
wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer sich den Vorwurf gefallen lassen
müssen, dass sie wegen der Leistung der Einlagen oder der Verwendung der
eingezahlten Beträge falsche Angaben gemacht haben (§ 82 GmbH).
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