BAC-Gründer verkürzen erneut die Tatsachen - Staatsanwaltschaft kann keine Aussage über Richtigkeit der Wertfeststellungen durch BAC-Gründer treffen
18.03.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Entgegen der Behauptungen der Gründer der ehemaligen Berlin Atlantic Capital Gruppe (BAC), Stefan Beiten, Franz-Philippe Przybyl und Nikolaus Weil, spricht die Staatsanwaltschaft Berlin die Herren nicht von jedem Vorwurf der Untreue frei. Tatsächlich stellt die Staatsanwaltschaft vielmehr fest, dass es Fonds-zu-Fonds-Transaktionen bei den LifeTrust-Fonds gab. Zudem sei der Staatsanwaltschaft eine Aussage über die Richtigkeit der für die einzelnen Policen festgestellten Werte im Einzelnen nicht möglich gewesen.
Im Zuge der Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue gegen Stefan Beiten, Nikolaus Weil und Franz-Philippe Przybyl (Az.: 241 Js 14/12) hat die Staatsanwaltschaft diverse Durchsuchungsbeschlüsse in den Privat- und Geschäftsräumen der BAC-Gründer vollstreckt und mehrere Zeugen vernommen. "Gerade ein bestehender Anfangsverdacht war Bedingung für die Durchsuchungen. Denn nur in diesem Fall sind Durchsuchungen überhaupt möglich", stellt Oliver Schulz fest. "Nun davon zu sprechen, dass die Ermittlungen nach den Durchsuchungen und Beschlagnahmungen sowie diversen Zeugenvernehmungen mangels jeglichen Anfangsverdachts eingestellt worden seien, zeigt wieder einmal, dass die Herren die Tatsachen zu ihren Gunsten verdrehen."
Unzutreffend sei zudem die Behauptung, dass Oliver Schulz die Strafanzeige gegen die BAC-Gründer eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Ermittlungen aufgrund einer anonymen Strafanzeige aufgenommen, Schulz der Staatsanwaltschaft lediglich aufgrund seiner früheren Position bei der BAC und seiner Einblicke als Zeuge zur Verfügung gestanden.
Wie die Staatsanwaltschaft nun mitgeteilt hat, gab es bei den LifeTrust-Fonds der Beschuldigten Fonds-zu-Fonds-Transaktionen. "Diese Fonds-zu-Fonds-Transaktionen haben die Herren Beiten, Weil und Przybyl aber jahrelang nachdrücklich bestritten und sind 2008 sogar vor Gericht gezogen, um ihr Bestreiten zu untermauern", so Schulz. Zudem hätten sie in diversen Pressemitteilungen wieder und wieder behauptet, Policen an "institutionelle Investoren" verkauft zu haben, wobei sich später herausgestellt habe, dass diese Verkäufe lediglich solche Fonds-zu-Fonds-Transaktionen gewesen seien (http://bac-fonds-info.de/2014/03/05/weitere-schadenersatzklage-gegen-bac-grunder-stefan-beiten-nikolaus-weil-und-franz-philippe-przybyl-eingereicht-begrundung-umgekehrter-anstellungsbetrug-durch-vorspiegelu/) .
"Ob die Preise, zu denen die Policen an Nachfolgefonds weiterverkauft wurden, tatsächlich marktkonform waren oder nicht, ist meines Erachtens nicht abschließend geklärt", erläutert Schulz. Die Staatsanwaltschaft käme lediglich zu dem Ergebnis, dass die Behauptungen der BAC nicht ausreichend widerlegt werden könnten. Gleiches gelte für das anscheinend vorliegende Bewertungsmodul, bei dem nicht eindeutig widerlegt werden konnte, dass es tatsächlich verwendet worden sei.
Interessant sei laut Schulz zudem, dass die Wirtschaftsreferentin, die für die Staatsanwaltschaft überprüfen sollte, ob für die Policen korrekte Werte festgestellt worden waren, auf Basis der vorgelegten Daten offensichtlich zu keinem Ergebnis kommen konnte. In ihrer Auswertung habe sie sich daher auf ein Plausibilisierungsgutachten beziehen müssen, das allerdings erst lange nach Abwicklung der fraglichen Transaktionen erstellt worden war.
"So reingewaschen von jedem Vorwurf, wie die BAC-Gründer es nun darstellen wollen, hat die Staatsanwaltschaft sie eindeutig nicht", fasst Schulz die Mitteilung der Staatsanwaltschaft zusammen. "Tatsächlich konnte die Staatsanwaltschaft Behauptungen der BAC-Gründer lediglich nicht ausreichend widerlegen. Da hierzulande der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt, musste die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen schließlich einstellen. Doch das geschah eindeutig nicht mangels jeden Anfangsverdachts." Die Staatsanwaltschaft könne das Ermittlungsverfahren im Übrigen jederzeit wieder aufnehmen, sollte sich doch noch mit ausreichender Sicherheit widerlegen lassen, dass die Preise marktkonform waren oder das Bewertungsmodul eingesetzt wurde.
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