Pressemitteilung von Stefanie Rossner

Abschlussprüfung: RSM begrüßt Regulierungsergebnis der EU-Reform


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Düsseldorf, 7. April 2014. Erwartungsgemäß hat das EU-Parlament am vergangenen Donnerstag die neuen Regeln zur Abschlussprüfung von Unternehmen verabschiedet. Die Prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RSM Germany appelliert jetzt an die Bundesregierung, sich bei der Umsetzung der Reform für eine Lösung einzusetzen, die zu keiner Benachteiligung des Mittelstandes führt. Eine der wesentlichen Änderungen bei den neuen Vorschriften betrifft die externe Rotation. Danach müssen Unternehmen nach zehn Jahren ihren Wirtschaftsprüfer wechseln. Allerdings sieht die Rotationsverpflichtung auch zwei Optionen vor: Die Frist kann auf 20 Jahre verlängert werden, wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zum Einsatz kommt. Sie kann zudem auf 24 Jahre ausgeweitet werden, wenn die Prüfung eines Unternehmens von mehreren Prüfern gemeinschaftlich vorgenommen wird.

RSM Germany fordert die Politik jetzt dazu auf, die vorgesehenen Wahlrechte im nationalen Recht mit Augenmaß zu verankern. Wichtig sei, dass mittelständische Unternehmen auch künftig mit mehreren Prüfern unterschiedlicher Prüfungsgesellschaften zusammenarbeiten könnten. Denn dies werde von vielen Mittelständlern seit Jahren erfolgreich praktiziert. "Gerade diese Unternehmen ziehen die Erweiterung zu einer Gemeinschaftsprüfung dem Ausschreibungsverfahren vor", so Dr. Warner B. J. Popkes, Chairman von RSM Germany und Member des International Boards von RSM. "Sie sind zudem ein probates Mittel, den Konzentrationstendenzen im Berufsstand entgegenzuwirken." Auf die Umsetzung eines Wahlrechts für eine Mehrjahresbestellung könne dagegen verzichtet werden. Popkes: "Diese Regelung dürfte den qualitätsgefährdenden aktuellen Preiskampf im Markt nur weiter verschärfen und hat in Deutschland nie eine Rolle gespielt." Der Chairman von RSM Germany plädiert deshalb für die Doppeloption bei der Laufzeitverlängerung von Prüfungsaufträgen, um Unternehmen eine entsprechende Wahlrechtsmöglichkeit einzuräumen.

Die vom EU-Parlament beschlossenen Regelungen gelten für Unternehmen von öffentlichem Interesse wie Banken und Versicherungen sowie börsennotierte Unternehmen. Damit sind aber auch zahlreiche mittelständische Unternehmensgruppen von der Reform betroffen. Weitere Änderungen: Die Gesellschaften dürfen für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen, wenn sie gleichzeitig als Abschlussprüfer tätig sind. Zudem gilt für Beratungsgebühren eine Obergrenze, die sich an Durchschnittswerten orientiert. Außerdem wird der länderübergreifende Einsatz für Auditoren einfacher, da die International Standards on Auditing (ISAs) vereinheitlicht werden. Klauseln, die bei Unternehmen nur einen Einsatz der Prüfungsgesellschaften aus dem Kreis der Big Four erlauben, sind nicht mehr zulässig.

Die verabschiedeten Reformen müssen jetzt noch vom Rat der EU gebilligt werden. Anschließend müssen die meisten Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren umgesetzt sein.

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