Der EuGH weist Google in die Schranken - BLTS Rechtsanwälte in Regensburg zeigen auf, wie
18.07.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Vor allem bei der Suchmaschine Google werden meistens die Treffer angezeigt, die man in einem solchen Fall gerade nicht mehr finden will. Dem schob der EuGH mit seinem Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d5c99788ae1c644a51a58589f6e3a8007a.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuNc3v0?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=273368) einen Riegel vor.
Die Internetseiten, die in der Ergebnisliste von Google auftauchen, wenn nach dem Namen einer Person gesucht wird, müssen nun von Google gelöscht werden, wenn Google dazu aufgefordert wird. Dabei ist irrelevant, ob die Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
Der EuGH nahm dabei eine Abwägung vor. Die Grundrechte des Betroffenen, aus denen dieser verlangen kann, dass die betreffenden Informationen der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Auflistung in der Ergebnisliste zur Verfügung gestellt werden, überwiegen sowohl dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, als auch dem Interesse der breiten Öffentlichkeit, an Informationen über eine bestimmte Person zu gelangen, wenn man den Namen in die Suchmaschine eingibt.
Ausnahmen sind nur insofern vorgesehen, als die betroffene Person kein Recht darauf hat, dass die Informationen über sie von der Ergebnisliste gelöscht werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei der Person um eine solche des öffentlichen Interesses handelt und das Interesse der Öffentlichkeit auf Information überwiegt.
Wenn ein solcher Anspruch besteht, spielt es auch keine Rolle, wenn der Name oder die Informationen über den Betroffenen auf den Ursprungsseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden. Ein Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber Google besteht als auch dann, wenn nicht gleichzeitig gegen den Verantwortlichen der verleumdenden Internetseite vorgegangen wird.
Betroffene können sich gerne an BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte in Regensburg ( http://www.blts-rechtsanwaelte.de (http://www.blts-rechtsanwaelte.de) ) wenden, oder sich auf der Homepage informieren.
Die Rechtsanwaltskanzlei BLTS aus Regensburg bietet an, im außergerichtlichen Bereich auf der Basis eines Pauschalhonorares oder auf Erfolgsbasis zu arbeiten. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernimmt auch die Versicherung einen Teil der Kosten. Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig werden, vereinbart BLTS mit den Betroffenen ein gesondertes Honorar. Auch hier kann die Rechtsschutzversicherung wieder in Anspruch genommen werden.
Auch können sich die Betroffenen gerne in der BLTS Kanzlei in Regensburg beraten lassen (http://www.blts.de/sozietaet/aktuell.html) .
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