Pressemitteilung von Dr. Stefan Hiebl

Gefährliche Notgroschen


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

"Spare in der Zeit, dann hast du in der Not", heißt ein Sprichwort, das seit jeher viele Deutsche beherzigen, weshalb am Lebensende der Sparstrumpf beziehungsweise das geheime Konto in der Schweiz oft prall gefüllt sind. Die künftigen Erben erfahren jedoch nicht selten erst am Sterbebett von dem zusätzlichen Geld. Doch was sich zunächst nach unerwartetem Geldsegen anhört, verursacht Ärger und Kosten, wenn die Erblasser ihre Ersparnisse nicht rechtzeitig offengelegt haben.

"Die verheimlichten Spargroschen erweisen sich oft als Büchse der Pandora", sagt Rechtsanwalt Dr. Stefan Hiebl, Partner und Wirtschaftsstrafverteidiger der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. Ist die Herkunft des Geldes unklar und wurden Erträge daraus nicht versteuert, wirkt sich das auf die gesamte Erbschaft aus.

Herkunft der Ersparnisse ungeklärt

Das erste Problem ist die oft dubiose Herkunft des Sparstrumpfinhalts. Möglicherweise haben die Erblasser das Geld aus der Firma abgezweigt, dann können eine strafbare Untreue oder Unterschlagung dahinterstecken. Oder der Spargroschen entpuppt sich als Schwarzgeld - aus Schwarzarbeit, nicht deklarierten Bareinnahmen ("Geld, das neben die Kasse gefallen ist") - oder als Bestechungsgeld. "Öffnen die Erben das Konto, bringen sie nicht selten eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten ans Licht", sagt Rechtsanwalt Dr. Stefan Hiebl.

Gewinne wurden nicht versteuert

Straftaten können zwar verjährt sein, doch es bleibt Problem Nummer zwei: die mangelnde Versteuerung der Kapitalerträge. Hier droht selbst dann Ungemach, wenn das ersparte Geld legal erworben wurde. Hat der Erblasser das Geld auf einem Schweizer Konto angelegt, ohne die Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) anzugeben, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Zwar kann der Erblasser mit einer strafbefreienden Selbstanzeige eine Strafe vermeiden, doch die hinterzogenen Steuern sind samt Zinsen zurückzuzahlen - entweder von ihm oder von den Erben. Dadurch bleibt vom vermeintlichen Extraerbe oft nicht mehr viel übrig.

Das geheime Konto zu verschweigen, ist keine Lösung. Denn sobald die Erben von dem Geld wissen, machen sie sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar, wenn sie ihr Wissen nicht offenbaren. Entdecken die Erben die geheimen Konten erst nach dem Tod des Erblassers, sind sie nicht von der Zahlungspflicht entbunden. Gemäß § 153 AO (Abgabenordnung) müssen sie die Erbschaftssteuererklärung in angemessener Frist berichtigen. Stellt sich heraus, dass Steuern und Zinsen nachzuzahlen sind, muss die Steuererklärung entsprechend korrigiert werden.

Die Lösung heißt in jedem Fall: reinen Tisch machen. Erben sollten genau hinsehen, welche Steuerpflichten mit ihrem Erbe verbunden sind. Wer Geld zu vererben hat, sollte rechtzeitig prüfen lassen, ob Vergehen im Zusammenhang mit der Herkunft des Geldes vorliegen und ob Einkünfte ordnungsgemäß versteuert wurden. Und dann entsprechend handeln. Damit die gute Nachricht vom Extraerbe nicht als böse Überraschung endet.
Erbschaft Steuerstrafrecht

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Eimer Heuschmid Mehle überregionale Rechtsanwaltssozietät
Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn

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