Arbeitszeugnisse und ihr Geheimcode
19.12.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Arbeitszeugnisse sind ein wichtiges Instrument im Personalwesen. Sie geben Aufschluss darüber, was ein Bewerber bisher geleistet und wie er sich in seiner Berufspraxis bewährt hat. Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Zeugnisse positiv und wohlwollend zu formulieren, um dem Arbeitnehmer auf seinem zukünftigen beruflichen Weg keine unnötigen Steine in den Weg zu legen. Doch auch freundliche Formulierungen im Zeugnis können ihre Tücken haben.
Die heute übliche und meist verwendete Form ist das qualifizierte Zeugnis. Es beschreibt und bewertet neben den konkreten Arbeitsaufgaben und ihren Anforderungen auch die Arbeitsergebnisse sowie das Verhalten des Arbeitnehmers, beispielsweise gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden.
Zu den wichtigsten Punkten, die ein qualifiziertes Zeugnis beinhalten, gehören die bewiesenen Fachkenntnisse und die Qualität der erzielten Ergebnisse sowie die Arbeits- und Verantwortungsbereitschaft des Arbeitnehmers. Weitere wichtige Punkte sind das körperliche und geistige Leistungsvermögen, Teamfähigkeit und Durchsetzungsvermögen sowie - je nach Aufgaben und Verantwortungsbereich - auch Fähigkeiten wie Entscheidungsbereitschaft, Verhandlungsgeschick oder Ausdrucks- und Präsentationsvermögen. Aussagen über die allgemeine Führung und das Sozialverhaltens des Mitarbeiters gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und externen Partnern - wie Kunden und Lieferanten - runden das qualifizierte Zeugnis ab.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitszeugnisse wahrheitsgetreu zu verfassen. Das heißt, dass selten aufgetretene negative Ereignisse nicht erwähnt werden dürfen, so lange sie nicht charakteristisch für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers sind. Deshalb darf ein Zeugnis auch nicht missverständlich oder mehrdeutig formuliert sein.
Diese gesetzlichen Vorschriften und die Verpflichtung positiv zu formulieren haben in der praktischen Umsetzung zu einer Art Geheimcode der Zeugnissprache geführt, der seine Tücken haben kann. Das Problem steckt dabei oft im Detail und führt zu manchen sprachlichen Verrenkungen bei der Gesamtbewertung des Arbeitnehmers. Denn Arbeitszeugnisse dürfen nicht schlechter als "befriedigend" ausfallen. Die Formulierung "zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht auf der Schulnotenskala einer eins, "zu unserer vollen Zufriedenheit" einer zwei und "zu unserer Zufriedenheit" einer drei.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass ein Zeugnis in sich stimmig und angemessen formuliert sein sollte. Für ein positives Zeugnis und die Zufriedenheit des Arbeitgebers spricht, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers umfassend und verständlich beschrieben und insgesamt positiv beurteilt worden sind. Wurden dagegen eher floskelhaft Nebensächlichkeiten beschrieben, kann man davon ausgehen, dass der ehemalige Arbeitgeber unzufrieden war.
Enthält ein Zeugnis fehlerhafte Angaben, formale Mängel oder ist die Bewertung in den Augen des Mitarbeiters zu negativ, kann er vor einem Arbeitsgericht dagegen klagen. In der Regel haben Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses jedoch einen großen Beurteilungsspielraum. Deshalb ist eine gerichtliche Korrektur des Zeugnisses in den meisten Fällen unwahrscheinlich. So ist die Chance, sich ein überdurchschnittliches Zeugnis einzuklagen gering, ein unterdurchschnittliches in ein durchschnittliches zu verbessern liegt jedoch eher im Bereich des Möglichen.
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