Betriebliche und private Geschäftsvorfälle strikt trennen
18.06.2015
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 18. Juni 2015******Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung sind ein lästiges Übel, das man aber als Steuerpflichtiger über sich ergehen lassen muss. Bekanntlich sind Betriebsprüfer sehr neugierig und versuchen auch immer wieder, Einsichtnahme in private Unterlagen, insbesondere private Bankauszüge, zu bekommen, um hier unter Umständen fündig zu werden. Sie suchen nach Betriebseinnahmen, die eventuell "versehentlich" auf das Privatkonto des Steuerpflichtigen eingegangen sind und nach Querverbindungen z. B. zu Auslandskonten. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, rät daher, betriebliche und private Geschäftsvorfälle strikt zu trennen. Nur dann sei gewährleistet, dass der Betriebsprüfer nicht ohne Weiteres Einsichtnahme in die privaten Bankkonten des betroffenen Steuerpflichtigen nehmen kann.
"Wir deutschen Steuerpflichtigen sind immer sehr gründlich, d. h. auch wenn wir z. B. Betriebsausgaben über das Privatkonto bezahlen, setzen wir die Rechnung als Betriebsausgabe im Rahmen der Finanzbuchhaltung ab und buchen diese Beträge über Privateinlage ein. Was in diesem Zusammenhang aber nicht beachtet wird, ist die Tatsache, dass laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH-Urteil vom 15.09.1992 BFH/NV 1993 Seite 76 -, auch wenn über diese Konten überwiegend private Geschäftsfälle abgewickelt werden, es sich bei diesen Privatkonten wegen der betrieblichen Buchungen insgesamt um ein betriebliches Konto handelt, das der Aufbewahrungspflicht unterliegt und somit auch der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung vorgelegt werden muss", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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