Ohne Zählprotokoll keine ordnungsgemäße Kassenführung
21.12.2015
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 21. Dezember 2015*****Das Thema Kassenführung im Unternehmen entwickelt sich langsam zu einem Spielball der Betriebsprüfer. Die Anwendung aller Vorschriften, die hiermit zusammenhängen, werden bei jeder Betriebsprüfung seitens der Betriebsprüfer immer enger ausgelegt und immer detaillierter geprüft. Für Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, ist in diesem Zusammenhang das sogenannte tägliche Zählprotokoll ein besonders leidiges Thema. "Die Finanzverwaltung, und somit die Betriebsprüfer, glauben es nicht, dass man den Kassenbestand, der täglich zu prüfen und abzustimmen ist, rechnerisch (im Kopf) ermitteln kann und verlangt, dass ein tägliches Zählprotokoll entsprechend dem folgenden Muster für jeden Tag vorgelegt wird", erklärt Steuerberater Roland Franz.
Zählprotokoll
Einheit / Stück / Betrag
500,00 EUR
200,00 EUR
100,00 EUR
50,00 EUR
20,00 EUR
10,00 EUR
5,00 EUR
2,00 EUR
1,00 EUR
0,50 EUR
0,20 EUR
0,10 EUR
0,05 EUR
0,02 EUR
0,01 EUR
Insoweit verweist die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Dezember 2012. Nach diesem Urteil ist es für einen ordnungsgemäßen Kassenbericht erforderlich, dass eine tägliche Auszählung und Dokumentation des Kassenbestands (sogenanntes Zählprotokoll) erfolgt.
"Liegt dieses Zählprotokoll nicht vor, ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß und somit auch nicht die laufende Finanzbuchhaltung. Dies eröffnet dann unter Umständen die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung", warnt Steuerberater Roland Franz.
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