Offene Ladenkasse nach wie vor erlaubt
22.06.2016
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 22. Juni 2016*****Der Mittelstand wird mit immer neuen Gesetzen, die auch immer schneller vom Gesetzgeber verabschiedet werden, überzogen. Das Thema Kassenmanipulation ist ein Dauerthema und nach Ansicht der Finanzverwaltung ist jeder, der mit Bargeld hantiert, ein potentieller Steuerhinterzieher.
Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften zur elektronischen Kassenführung jetzt ein Gesetzesentwurf vorliegt, aus dem hervorgeht, dass Verstöße gegen die elektronischen Aufzeichnungsverpflichtungen demnächst auch unter dem Gesichtspunkt des Steuergefährdungstatbestandes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.
Der nun vorliegende Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 18.03.2016 befasst sich mit dieser Thematik. Zumindest wurde aus diesem Entwurf die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von elektronischen Registrierkassen herausgenommen, so dass nach wie vor die Offene Ladenkasse erlaubt ist.
"Es gilt weiterhin die dringende Empfehlung an alle Unternehmer, die davon betroffen sind, sich unbedingt mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und sich kompetent beraten zu lassen. Denn der Fiskus will nur eins: jede Menge Geld", rät Steuerberater Roland Franz.
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