Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Wer erbt die Lebensversicherung des Erblassers?


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, den 08. November 2017****Die Kombination zwischen dem Versicherungsrecht und dem Erbrecht bietet oftmals Anlass, sich mit gebietsübergreifenden Themen näher auseinanderzusetzen. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Frage, wer denn nun die Lebensversicherung des Erblassers im Todesfall erbt, nicht ganz uninteressant ist.

"Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Davon ausgenommen wird die Zahlung der Lebensversicherung an einen Begünstigten. In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört dann nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Versicherungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt auch diese Leistung der Versicherung von gesetzes wegen in den gesamten Nachlass", erklärt die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Soweit der Versicherungsnehmer gem. § 159 VVG einen Bezugsberechtigten benannt hat, erhält dieser bei Todeseintritt der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht mehr in den Nachlass und stellt im Verhältnis zu den Erben regelmäßig eine Schenkung dar.

Damit es nach dem Todeszeitpunkt nicht zu Ungereimtheiten kommt, rät Bettina M. Rau-Franz, die bezugsberechtigte Person so genau wie möglich zu bezeichnen, um eine exakte Individualisierung zu gewährleisten. "Formulierungen wie z.B. "der noch nicht verheiratete Sohn"- bei mehreren Abkömmlingen, oder "Eltern, bei Heirat Ehegatte", sollten stets vermieden werden. Anderenfalls ist das Gericht gehalten, die abgegebene Erklärung auszulegen, was letztendlich dazu führen kann, dass für die eine oder andere Partei eine ungünstige Entscheidung herbeigeführt wird."

So hat der BGH beispielsweise in seinem Urteil vom 22. 7. 2015 - IV ZR 437/14, die Formulierung des Versicherungsnehmers "der verwitwete Ehegatte" ausgelegt, mit dem Ergebnis, dass auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers - der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.

Fazit: "Nur wer spricht, kann gehört werden", ist nicht immer richtig, vielmehr sollte es heißen: "Wer klar und deutlich spricht, wird gehört!".

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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