Steuervorteile am Münchner Oktoberfest
01.10.2019 / ID: 329266
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Zu Bayern gehört die Wiesn und für viele Ansässige ist der alljährliche Besuch - ob privater oder geschäftlicher Natur - Pflicht. Das größte und bekannteste Volksfest der Welt startete im Jahr 1810, doch damals noch nicht mit den traditionellen Worten "O"zapft is!" aus dem Mund des amtierenden Oberbürgermeister Münchens. Die rund 120.000 Sitzplätze in den Wiesnzelten sind größtenteils schon vorab reserviert und es schickt sich, seine Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter darin gemeinschaftlich und vergnüglich zu verköstigen. Dieser Brauch bringt auch für den Gastgeber einen Steuervorteil von 70 oder gar 100 Prozent der Ausgaben, wenn er alles richtig macht.
Betrieblicher oder geschäftlicher Anlass vorausgesetzt
Grundsätzlich sind Bewirtungskosten steuerlich begünstigt, wenn sie betrieblich oder geschäftlich veranlasst sind. Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn Betriebsfremde wie Geschäftsfreunde oder Kunden eingeladen werden. Betrieblich veranlasst ist die Bewirtung, wenn die eigenen Mitarbeiter teilnehmen. Für Arbeitnehmer ist die Wiesn daher ein willkommener Anlass, um sich steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten einladen zu lassen. "Gerade auf dem Oktoberfest ist es mitunter üblich, dass die Ehegatten miteingeladen werden", erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Dies ist steuerrechtlich unproblematisch, wenn die Bewirtung ansonsten in die Kategorie betrieblich oder geschäftlich fällt.
Auflagen zur Dokumentation müssen erfüllt sein
Damit das Finanzamt die Ausgaben akzeptiert, müssen strenge Dokumentationspflichten erfüllt werden. Dafür ist auf jeden Fall eine Rechnung des Wienwirts mit seiner Anschrift, auf der die verzehrten Speisen und Getränke mit Einzel- und Gesamtpreis gelistet oder die Wertmarken ausgewiesen sind, erforderlich. Der Gastgeber muss zusätzlich den Zweck der Bewirtung, die Namen seiner Gäste sowie Ort und Datum ergänzen. Der Zweck der Geschäftsveranstaltung ist konkret zu formulieren. Ein simples "Geschäftsessen" wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Stattdessen können z. B. "Neukundengewinnung", "Anbahnung einer Kooperation" oder "Mitarbeitermotivation" gelten. Abschließend muss der Gastgeber den Bewirtungsbeleg noch unterschreiben.
30 Prozent Selbstbehalt für das Wiesnvergnügen mit Betriebsfremden
Übernimmt die Firma die Rechnung, wenn der Chef seine Mitarbeiter einlädt, kann sie diese vollständig als Betriebsausgaben absetzen. Tut sie das nicht und der angestellte Vorgesetzte lädt auf eigene Rechnung ein, so kann er die selbst getragenen Kosten vollständig als Werbungskosten geltend machen und auf einen Abzug hoffen. Werden Geschäftspartner eingeladen, so ist der Bewirtungskostenabzug auf 70 Prozent der Rechnung begrenzt. Das Trinkgeld ist im Übrigen auch absetzbar, wenn es vom Servicepersonal handschriftlich quittiert wurde. Und sollte jemand nach einer deftigen Haxn oder dem knusprigen Hendl noch eine gediegene Zigarre zur Maß Bier genießen wollen, erkennt der Fiskus diese Ausgaben ebenfalls an.
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