Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

Alte Spekulationsverluste jetzt richtig einsetzen


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 15. Februar 2011**** Spekulationsverluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer können nur noch bis zum Jahr 2013 in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass die Verrechnung sogenannter Altverluste - also Verluste, die bis Ende 2008 durch den Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen innerhalb der Spekulationsfrist entstanden sind, mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen nur noch bis 2013 möglich ist. Hierunter fallen private Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Aktien und Fondsanteilen erzielt werden. Eine Verrechnung der Altverluste mit Erträgen wie Zinsen oder Dividenden ist allerdings nicht möglich. Ab 2014 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit sonstigen Veräußerungsgewinnen ("Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften") möglich. Dazu zählen z. B. Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren getätigt werden.

Beispiel: Ein Anleger erwirbt im Januar 2008 Anteile an einem Aktienfonds, die er während der Finanzkrise im November 2008, also innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, mit 10.000 Euro Verlust wieder verkauft. Im März 2009 kauft er Anteile an einem Aktienfonds (ob an dem gleichen oder einem anderen ist unerheblich), die er im Dezember 2013 mit 10.000 Euro Gewinn verkauft. Die Verluste aus 2008 kann er mit den Gewinnen aus 2013 verrechnen, den Gewinn also steuerfrei einstreichen. Hätte er die Anteile im Januar 2014 verkauft, würden auf den Gewinn 2.500 Euro Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer fällig.

"Um in den Genuss des Übertrags von Altverlusten zu kommen, müssen diese im Jahr ihrer Entstehung in der Steuererklärung angegeben werden - im Beispiel also in der Steuererklärung für 2008. Dafür erteilt der Fiskus einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Die Verrechnung von Verlusten aus verschiedenen Kapitalerträgen mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen ist nur eingeschränkt möglich. Hier muss man genau unterscheiden zwischen Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen wie beispielsweise Anleihen. Generell gilt: Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Kursgewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden. Verluste aus Aktiengeschäften können aber nicht mit Zinserträgen oder Dividenden verrechnet werden.

Wenn man mehrere Depots hat und bei einer Bank Gewinne und bei einer anderen Bank Verluste erzielt, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz, eine persönliche Steuererklärung abzugeben.Denn Gewinne und Verluste werden nur innerhalb einer Bank miteinander verrechnet.Dies macht die Bank selbst und führt gegebenenfalls Abgeltungssteuer,Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab.

Verluste aus Kapitalvermögen aus den Vorjahren können noch geltend gemacht werden. Damit sich diese Verluste aus den Vorjahren steuermindernd auswirken, müssen die Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Zweigertstraße 28-30 45130 Essen

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