Kosten für den Einsatz einer Detektei sind Erstattungsfähig
16.02.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Bereits im Jahre 1970 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Erstattungs-fähigkeit von Detektivkosten entschieden. (Beschluss vom 12. Oktober 1970 VI W 525/69.
Zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits (§ 91 ZPO) gehören grundsätzlich auch die Kosten, die einer Partei durch die Ermittlungen eines Detektivs entstanden sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeit des Detektivs den Prozessausgang beeinflusst hat, sondern allein darauf, ob es einer verständigen Partei im Zeitpunkt der Auftragserteilung geboten erscheinen konnte, einen Detektiv heranzuziehen.
Der Grundsatz, nur "angemessene" Detektivkosten seien zu erstatten, lässt sich jedenfalls nicht halten. Im Gesetz befindet sich jedenfalls für diesen Grundsatz keine Stütze. Auch der § 91 ZPO gibt keinen Aufschluss darüber, was "Kosten des Rechtsstreites" sind. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die Vorschrift nicht nur die Gerichtskosten , sondern auch die Aufwendungen einer Partei erfassen soll, die sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gemacht hat, darunter auch die Kosten der Vorbereitung des Rechtsstreites. Der § 91 ZPO bestimmt, dass derartige Kosten zu erstatten sind, wenn sie für die Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Entscheidung darüber, ob Kosten erstattungsfähig sind oder nicht kann demnach alleine davon abhängen, ob es notwendig war, sie aufzuwenden. Der Gesetzwortlaut lässt schon keinen Raum für eine zweite Voraussetzung, dass nämlich diese Kosten auch angemessen sein müssen.
Schließlich ist es auch nicht nötig, das Merkmal der Angemessenheit zurückzugreifen, um einerseits die zur Erstattung verpflichtete Partei vor der Belastung mit zu hohen
Detektivkosten zu schützen , andererseits dem Interesse der anderen Partei an einer sachgerechten Prozessvorbereitung und Rechtsverfolgung Rechnung zu tragen. Es genügt, wenn geprüft wird, welche Aufwendungen für die Detektivtätigkeiten notwendig waren, wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob sie sich nachträglich als gerechtfertig erweist. Ob eine Maßnahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, bestimmt sich danach, ob bei objektiver Betrachtung der Lage, in der sich die Partei bei Auftragserteilung befindet, sachdienlich ist. Die Kosten, die durch diese Maßnahmen entstehen, sind dann auch notwendig. Hinsichtlich der Detektivkosten wird die Beachtung dieses Grundsatzes nicht ohne Einfluss auf das Verhalten einer Partei sein können, die einen Detektiv heranzieht und dessen Kosten erstattet haben möchte. Weitere Informationen können unter http://www.detectei-ulrich.de abgerufen werden.
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