Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern
17.04.2024
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Zahlungen von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgeber für die Anmietung von Parkplätzen den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung mindern. Die Entscheidung erging in einem konkreten Fall, in dem eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten die Möglichkeit bot, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Mitarbeitern standen zudem Firmenwagen für private Zwecke zur Verfügung.
Die Arbeitgeberin hatte den geldwerten Vorteil für die private Nutzung der Dienstwagen nach der 1%-Regelung berechnet und dabei die von den Mitarbeitern gezahlte Stellplatzmiete abgezogen. Das Finanzamt kritisierte diese Vorgehensweise, da die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Nach Ansicht des Finanzamts gehöre die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, da ein Parkplatz an der Arbeitsstätte nicht zwingend erforderlich sei und es sich um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten handle.
Das Finanzgericht Köln urteilte hingegen im Sinne der Arbeitgeberin (Urteil vom 20.04.2023 - 1 K 1234/22, nicht rechtskräftig): Die Miete für den Stellplatz mindere bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Es fehle somit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer, einer grundlegenden Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt (AZ. VI R 7/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Angelegenheit entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Behandlung von Dienstwagen und Parkplatzmieten haben könnte.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
Firmenkontakt:
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Alfredstr. 157
45131 Essen
Deutschland
0201/822896-10
http://www.frtg-essen.de
Pressekontakt:
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
http://www.frtg-essen.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von FRTG Steuerberatungsgesellschaft
10.04.2024 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Die Zukunft der Geschäftsabwicklung: Deutschland führt verbindliche Nutzung von E-Rechnungen ein
Die Zukunft der Geschäftsabwicklung: Deutschland führt verbindliche Nutzung von E-Rechnungen ein
20.03.2024 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Wohngebäuden
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Wohngebäuden
28.02.2024 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Betriebliche Gesundheitsförderung - Mitarbeiter von der FRTG Essen profitieren von 600 Euro jährlich
Betriebliche Gesundheitsförderung - Mitarbeiter von der FRTG Essen profitieren von 600 Euro jährlich
21.02.2024 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Bargeldobergrenze zur Prävention von Geldwäsche, Neuregelungen absehbar
Bargeldobergrenze zur Prävention von Geldwäsche, Neuregelungen absehbar
17.01.2024 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
E-Rechnungs Pflicht ab 01.01.2025
E-Rechnungs Pflicht ab 01.01.2025
Weitere Artikel in dieser Kategorie
02.05.2024 | CDN Maverick Capital Corp.
CDN Maverick erweitert Präsenz in James Bay und berichtet über aktuelle Entwicklungen im ersten Quartal
CDN Maverick erweitert Präsenz in James Bay und berichtet über aktuelle Entwicklungen im ersten Quartal
02.05.2024 | Medigene AG
Medigene präsentiert überlegene TCR-T-Zell-Funktionalität bei Verwendung eines kostimulatorischen Switch-Proteins
Medigene präsentiert überlegene TCR-T-Zell-Funktionalität bei Verwendung eines kostimulatorischen Switch-Proteins
02.05.2024 | Nano One Materials Corp.
Nano One und der Worley-Konzern unterzeichnen Lizenz- und Kooperationsvertrag zur gemeinsamen Entwicklung, Vermarktung und Einführung eines Anlagendes
Nano One und der Worley-Konzern unterzeichnen Lizenz- und Kooperationsvertrag zur gemeinsamen Entwicklung, Vermarktung und Einführung eines Anlagendes