Keine anrechenbaren Verluste aus Aktienanleihen verschenken!
18.10.2012
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Eine umfassende Finanzberatung berücksichtigt auch immer die steuerlichen Folgen bestimmter Anlageentscheidungen. Denn die Rendite nach Steuern ist entscheidend für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit jeder Finanzanlage. In Deutschland werden schon seit einigen Jahren Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge direkt bei der Bank mit der pauschalen Abgeltungssteuer belegt. Sie beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und je nach Konfession Kirchensteuer in unterschiedlicher Höhe. Mit Hilfe von einem Freistellungsauftrag, den der Steuerpflichtige bei einer oder mehreren Banken einreicht, kann er in Höhe seines Freibetrages diese Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Besteuerung befreien lassen. Natürlich gilt dies auch für Zinserträge aus Aktienanleihen. Sie werden mit der Abgeltungssteuer belegt, wenn kein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt. Bei Aktienanleihen handelt es sich um spezielle Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen. Sie werden als Gegenleistung für das besondere Risiko gewährt, das der Anleger mit Aktienanleihen eingeht. Denn der Emittent der Aktienanleihe entscheidet bei Fälligkeit auf Grundlage des Wertpapierprospektes über die Form der Rückzahlung, ob er die Aktienanleihe in Bargeld zurück zahlt oder in Form einer bestimmten, im Emissionszeitpunkt festgelegten Anzahl von Aktien.
Für ihn stellt Bargeld die günstigere Alternative dar, wenn der Aktienkurs über dem Basispreis liegt. Regelmäßig wird er sich jedoch für die zweite Option entscheiden, wenn der Kurs der Aktien im Rückzahlungszeitpunkt unter dem Basispreis liegt. Dann muss der Emittent nämlich weniger für den Erwerb der Aktien ausgebe, als er an Geld aus der Aktienanleihe erhalten hat. Umgekehrt ergibt sich für den Besitzer der Aktienanleihe ein Verlust, den er realisiert, indem er die Aktien nach der Andienung verkauft. Dieser Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, er darf jedoch nur mit Gewinnen verrechnet, die aus Aktienverkäufen realisiert werden.
Wenn ein Anleger gar keine Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt oder künftig realisieren wird, kann er mit einer gezielten Transaktion dafür sorgen, dass die Verluste einem anderen Verlustverrechnungstopf zugewiesen werden, der mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden darf. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Aktienanleihe vor dem Erreichen der Fälligkeit zu verkaufen. Dann entsteht ein Verlust, der sich aus der Differenz zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis der Aktienanleihe ergibt. Dieser ist voll verrechnungsfähig mit allen Erträgen aus Kapitalvermögen. Auf diese Weise stellen Anleger zuverlässig sicher, dass Verluste, die ihnen aus Aktienanleihen entstehen, auch sicher steuermindernd berücksichtigt werden können. Persönliche steuerliche Gegebenheiten erfahren sie durch ihren steuerlichen Berater.
Honorar Company Beratungs-GmbH
Herr Joachim Wehnsen
Am Boßelkamp 3
25541 Brunsbüttel
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