Pressemitteilung von Estela Requena

Die Frist für die Steueramnestie in Spanien endet am kommenden 30. November 2012


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wer seine Einnahmen aus Einkommens-, Körperschafts- oder Einkommenssteuererklärungen für Nichtresidenten in Spanien (http://www.mmmm.es/deu/beratungsfelder/steuerrecht-spanien) für die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume bis zum Steuerjahr 2010 bislang noch nicht angegeben hat, verfügt über eine Frist bis zum kommenden 30. November 2012, um seine steuerliche Situation zu bereinigen.

Für die spanische Steueramnestie (http://www.mmmm.es/deu/beratungsfelder/steuerrecht-spanien) sind grundlegend drei Voraussetzungen zu erfüllen: Zum einen müssen die interessierten Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2010 Eigentümer von nicht deklarierten Gütern oder aber von Rechten gewesen sein, welche mittels der nicht versteuerten Einkünfte finanziert wurden. Weiterhin müssen die Interessenten bis zum 30. November 2012 telematisch eine "Sonder-Steuererklärung" einreichen und einen Betrag einzahlen, der 10% des nicht deklarierten Betrages oder des Erwerbswertes der betroffenen Güter oder sonstigen Rechte entspricht. Dritte und letzte Voraussetzung ist, dass diese "Sonder-Steuererklärung" eingereicht wird, bevor entsprechende Steuerprüfungsmaßnahmen bzgl. der besagten Steuerarten und Steuerjahre eingeleitet werden.

Sind die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt, wird nicht nur die Steuersituation hinsichtlich der nicht veranlagten Einnahmen, sondern auch die Existenz der verborgenen Vermögenswerte an sich bereinigt. Hierdurch wird vermieden, dass Letztere als "nicht rechtmäßige Vermögensgewinne" eingestuft werden, was anderenfalls steuerlich zu gravierenden Auswirkungen führen würde.

Seit der Verabschiedung dieser Maßnahme mittels der Ersten Zusatzbestimmung der Königlichen Gesetzesverordnung 12/2012 (Staatsanzeiger "BOE" vom 31. März) bis in die Gegenwart, wurden verschiedene Maßnahmen veröffentlicht, um die bestehenden Unklarheiten aus dem Weg zu räumen. So werden durch die Königliche Gesetzesverordnung 19/2012 (http://www.boe.es/boe/dias/2012/03/31/pdfs/BOE-A-2012-4441.pdf) (BOE vom 26. Mai) zwei Absätze in die erste Zusatzbestimmung und Verordnung HAP/1182/2012, der Königlichen Gesetzesverordnung 12/2012 (BOE vom 4. Juni) eingeführt, wodurch nicht nur das Steuerformular (Modell 750) bestätigt, sondern auch Klarheit hinsichtlich verschiedener Fragestellungen, wie Regelungen im Falle von Bargeldbesitz, geschaffen wird. Maßgebend ist auch die Veröffentlichung eines Berichtes der sog. Generaldirektion für Steuern vom 27. Juni 2012, in dem eine sehr positive Haltung gegenüber der Steuerregulierung zu erkennen ist.

Gustavo Yanes, Rechtsanwalt der spanischen Wirtschaftskanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados (http://www.mmmm.es/deu/), sagt: "Daher empfehlen wir den Steuerpflichtigen, die noch Steuerausstände zu deklarieren haben, dringend die entsprechenden Möglichkeiten zur Einreichung der besagten "Sonder-Steuererklärung" zu eruieren", vor allem angesichts der Tatsache, dass der derzeit dem Parlament vorliegende Gesetzesentwurf zum verstärkten Vorgehen gegen Steuerhinterziehungen ab dem Jahr 2013 dazu verpflichtet, über Vermögenswerte und sonstige im Ausland befindliche Rechte zu informieren, wobei im Falle einer Nichterfüllung mit empfindlichen Geldbußen zu rechnen ist".

Für weitere und vertiefende Informationen: http://www.mmmm.net

Gustavo Yanes gyanes@mmmm.es
Jose Blasi jblasi@mmmm.es
Victor Manzanares vmanzanares@mmmm.es
Steueramnestie Spanien

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Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
Alfonso XII, 30 - 5ª planta 28014 Madrid

Pressekontakt
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