Pressemitteilung von Herr Christian Stahl

Rechtsprechungsänderung zur Dienstwagenbesteuerung


Auto & Verkehr

Die Versteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen über die "1%-Regel" ist eine von betroffenen Steuerpflichtigen gerne gewählte Methode, um die Steuerlast abzumildern und den Nettolohn zu steigern. Dies liegt vor allem daran, dass bei Anwendung der "1%-Regelung" kein Fahrtenbuch geführt werden muss. Dies ist eine enorme Erleichterung für den betroffenen Personenkreis. Desweiteren ist die "1%-Regel" für diejenigen vorteilhaft, die ihren Dienstwagen viel privat nutzen.


Allerdings gibt es auch Situationen, in der ein Geschäftswagen überhaupt nicht privat genutzt wird und das Finanzamt trotzdem die Privatnutzung mit der "1%-Regel" versteuern will. Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof vor kurzem entschieden. Wie der Regensburger Steueranwalt Jörg Meyer erläutert, hat die neue Rechtsprechung erhebliche Nachteile für Steuerpflichtige zur Folge: "Schon bisher galt zwar der Erfahrungsgrundsatz, dass ein Dienstwagen, der privat genutzt werden darf, auch privat genutzt wird. Diesen sogenannten Anscheinsbeweis konnten Steuerpflichtige bisher aber durch eine umfassende Darlegung andersartiger Umstände entkräften – und so die Besteuerung vermeiden."


Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass die Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, nicht mehr genügt. Von einer Besteuerung des Nutzungsvorteils kann jetzt nur noch abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht oder nicht mehr befugt ist.


Rechtsanwalt Meyer: "Die Besteuerung eines Dienstwagens nach der 1%-Regel kann ab sofort nur noch vermieden werden, wenn die private Nutzung des Dienstwagens im Anstellungsvertrag ausgeschlossen wird, oder wenn der Fahrer ein Fahrtenbuch führt."


In weiteren Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof mit der Anwendung der 1% - Regelung bei Gesellschafter-Geschäftsführern beschäftigt. Der Bundesfinanzhof hat dabei entschieden, dass auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Privatnutzungsverbot des Dienstwagens nur zum Schein vereinbart ist oder der (Allein-) Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. Ein vertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot muss damit auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern beachtet werden. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Und das ist eine Steuerstraftat.

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