Pressemitteilung von Michael Lutz

Seminarveranstaltung: Kündigung des Mietverhältnisses


Bildung, Karriere & Schulungen

Die Berliner Immo Campo Handels GmbH & Co. KG, geleitet von dem seit 1983 in der Branche tätigen Immobilienkaufmann Michael Lutz, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen". Als einer der letzten alten Berliner Bauträger hat sich das Unternehmen seit der Gründung von Anfang an auf die Entwicklung von Wohnimmobilien spezialisiert, gleich ob global oder einzeln, zur Kapitalanlage oder Eigennutzung, ob steuer-oder renditeorientiert. Die Immo Campo Handels GmbH ist kompetenter Ansprechpartner, wenn es um das Thema Wohnen geht. Die Kundenzufriedenheit dient als Indikator für die Qualität von Kundenbindungsmaßnahmen und Qualitätsmanagement. Sie spielt eine zentrale Rolle in der aktuellen Marketingtheorie und -praxis, daher ist das Management der Kundenzufriedenheit zu einer wichtigen Herausforderung geworden. Im Rahmen von Seminarveranstaltungen bekommen zukünftige Bauherren, Investoren, Eigenheimnutzer und Interessierte Informationen zum Thema: Vermietung , Kündigung und Vorgehensweise

Auch für die Kündigung von Wohnraum gibt es Schutzvorschriften für den Mieter. Diese ist nur wie folgt möglich:

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn:

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben an zugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Im Übrigen gelten für die Kündigung bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit folgende Fristen:

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Zu beachten ist, dass der Mieter gegebenenfalls trotz eines berechtigten Interesses des Vermieters für eine Kündigung dieser widersprechen kann, wenn für ihn eine besondere Härte vorliegt.

Insoweit lauten die einschlägigen Vorschriften:

Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieten seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Widerspruch und Vorgehensweise

Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt. Eine Härte liegt auch vor; wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

V.i.S.d.P.:

Michael Lutz
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