Wichtiges Urteil zur langfristigen Arbeitnehmerüberlassung
07.04.2014 / ID: 163011
Bildung, Karriere & Schulungen
Eine dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern führt nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis.
Erfüllt ein Verleiher die sogenannte "Erlaubnispflicht", ist also als Leiharbeitsfirma von der Agentur für Arbeit zugelassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande - auch wenn der Einsatz entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers (9 AZR 51/13).
Für alle, die sich umfassend zum Arbeitsrecht weiterbilden möchten, findet ab Mitte April ein Lehrgang statt, der von der Anbahnung bis zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen praxisnahes Wissen auf aktuellem Stand vermittelt.
Die Weiterbildung "Fachreferent/in Arbeitsrecht (FFS)" der Forum Verlag Herkert GmbH richtet sich an Personalverantwortliche ohne juristische Ausbildung. Starttermin in Berlin ist der 15.04.2014, in Stuttgart der 16.04.2014 und in Düsseldorf der 23.04.2014. Interessierte können sich noch einen Platz unter <a href="http://www.forum-fachseminare.de/personal-arbeitsrecht/175-fachreferentin-arbeitsrecht-ffs" rel="nofollow">www.forum-fachseminar.de/fachreferent-arbeitsrecht</a> sichern.
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