Entfristung des Arbeitsvertrages: Leichter als gedacht!
03.01.2012 / ID: 42360
Bildung, Karriere & Schulungen
Die Wirtschaft boomt, befristete Arbeitsverträge auch. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen haben jetzt gute Chancen, durch Klage auf Entfristung dauerhaft Planungssicherheit für sich und ihre Familie durchzusetzen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: "Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehendem Bedarf liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die vom Stammpersonal wegen von vornherein unzureichender Personalausstattung nicht erledigt werden konnten." (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Aktenzeichen 7 AZR 640/08)
Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht in Betracht kommt, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft besteht. Kann der Arbeitgeber nicht darlegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er bei Vertragsabschluss die Prognose getroffen hat, dass nach Ablauf des Vertrages die Daueraufgaben wieder mit dem Stammpersonal erledigt werden können, ist die Befristung unwirksam!
Gleiches gilt laut Bundesarbeitsgericht: "wenn dem zur Vertretung angestellten Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen wird, die der Arbeitgeber dem Vertretenen bei dessen Anwesenheit aus rechtlichen Gründen nicht übertragen konnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 AZR 194/09) . So liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst Arbeiten einer niedrigeren oder höheren Vergütungsgruppe zuweist, da der Arbeitgeber solche Arbeiten auch vom Vertretenen nicht fordern kann.
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