Kindesunterhalt: Kosten für Tagesmutter sind kein Mehrbedarf
12.09.2018 / ID: 299660
Familie, Kinder & Zuhause
Karlsruhe/Berlin (DAV). Die Kosten für die Fremdbetreuung eines Kinds können nur dann als Mehrbedarf des Kindesunterhalts (https://familienanwaelte-dav.de) angesetzt werden, wenn diese Betreuung pädagogisch veranlasst ist. Dazu gehören in der Regel nicht die Aufgaben einer Tagesmutter, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Unterhalt: Mehrbedarf für die Betreuung der Kinder?
Die Eltern haben zwei 2005 und 2007 geborene Kinder. Ihre Ehe wurde 2013 geschieden. Die Kinder leben bei ihrer Mutter. Es handelte sich um das so genannte Residenzmodell. Der eine Elternteil betreut die Kinder, der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Um vollzeitig arbeiten zu können, engagierte die Mutter eine Tagesmutter. Deren Aufgabe ist es, die Kinder von der Schule abzuholen, das Essen zu machen und die Hausaufgaben zu betreuen. Vom Vater verlangte die Mutter die Beteiligung an den Kosten der Tagesmutter wegen eines Mehrbedarfs der Kinder.
Das Amtsgericht entsprach noch diesem Ansinnen, das Oberlandesgericht und der BGH sahen hier keinen Mehrbedarf.
Anspruch wegen Mehrbedarf nur bei pädagogisch veranlasster Betreuung
Die Kosten für die Tagesmutter stellen keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Zum Mehrbedarf gehören Kosten für eine pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Hort. Sonstige Kinderbetreuungskosten sind generell kein Mehrbedarf. Insbesondere dann nicht, wenn diese dem betreuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Tagesmutter begründet keinen Mehrbedarf der Kinder
Ein Mehrbedarf könne dann vorliegen, wenn damit eine besondere pädagogische Förderung in staatlichen und vergleichbaren privaten Einrichtungen verbunden sei. Sie müsse über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgehen. Gemessen an diesen Maßstäben seien die Kosten für eine Tagesmutter kein Mehrbedarf. Die Tagesmutter habe hier nur Aufgaben der Mutter übernommen, die diese aufgrund ihrer Vollzeittätigkeit nicht erledigen konnte. Das sei aber eben kein Mehrbedarf.
Bundesgerichtshof am 4. Oktober 2017 (AZ: XII ZB 55/17)
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