Schenkung der Schwiegereltern: Gericht verpflichtet Ex-Schwiegersohn zu Ausgleichszahlung
29.09.2026 / ID: 446498
Familie, Kinder & Zuhause
(red/dpa). Schenken Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind die Hälfte eines Grundstücks und scheitert die Ehe später, kann das Schwiegerkind eine Rückforderung der Schwiegereltern oft verhindern: Es muss dazu seinen Anteil am Grundstück dem Ex-Partner überlassen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Schwiegerkind für die Übertragung seines Grundstücksanteils selbst eine Gegenleistung erhält.Das Ehepaar wollte seiner Tochter und ihrem Mann den Start in die eigene Immobilie erleichtern. Es schenkte dem jungen Paar ein noch unbebautes Grundstück, das beiden gemeinsam gehören sollte. Die Vorstellung der Schwiegereltern: Auf dem Grundstück sollte ein Zuhause entstehen, in dem ihre Tochter, deren Ehemann und die gemeinsamen Kinder über viele Jahre hinweg leben würden.Muss Schenkung der Schwiegereltern nach Trennung zurückgegeben werden?Nach einigen Jahren zog der Ehemann aus, ein Jahr später wurde die Scheidung eingereicht. Mit dem Scheitern der Ehe war auch die Grundlage entfallen, auf der das Geschenk der Schwiegereltern beruht hatte. Sie verlangten deshalb von ihrem ehemaligen Schwiegersohn einen finanziellen Ausgleich für seinen Grundstücksanteil. Dieser wehrte sich: Er habe seinen Anteil inzwischen ohnehin an seine Ex-Frau übertragen und besitze daher gar nichts mehr, wofür er entschädigen könnte.Das Oberlandesgericht gab den Schwiegereltern im Wesentlichen recht, sprach ihnen jedoch nicht die volle geforderte Summe zu, sondern einen anteiligen Ausgleichsbetrag. Die Richter stellten zunächst klar, dass es für den Anspruch nicht auf einen förmlichen Rücktritt vom Schenkungsvertrag ankomme. Die Schwiegereltern hätten nie erklärt, vom Vertrag zurücktreten zu wollen. Aus diesem Grund könne sich der Anspruch nur aus dem allgemeinen Grundsatz ergeben, dass ein Vertrag angepasst werden könne, wenn sich die Umstände, die beide Seiten bei Vertragsschluss vor Augen gehabt hätten, später grundlegend änderten. Genau das sei hier der Fall: Die Erwartung einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung des Grundstücks durch die Familie sei mit dem Scheitern der Ehe hinfällig geworden.Scheidung: Finanzieller Ausgleich für Schenkung an den SchwiegersohnDass der Schwiegersohn seinen Grundstücksanteil zwischenzeitlich an seine frühere Frau übertragen hatte, entließ ihn jedoch nicht aus der Verantwortung. Zwar könne sich ein Schwiegerkind grundsätzlich dadurch entlasten, dass es den erhaltenen Vermögensvorteil vollständig und ohne eigenen Nutzen weitergebe. Im vorliegenden Fall war die Übertragung jedoch keineswegs unentgeltlich erfolgt: Im Gegenzug hatte sich die Tochter verpflichtet, ihren Ex-Mann von erheblichen Schulden freizustellen. Da dieser wirtschaftliche Vorteil den Wert des ursprünglich geschenkten Anteils überstieg, blieb der Mann in entsprechender Höhe weiterhin bereichert – und damit ausgleichspflichtig.Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags ließ sich das Gericht von der Überlegung leiten, für welchen Zeitraum sich die Schwiegereltern die gemeinsame Nutzung des Hauses realistischerweise vorgestellt hatten. Die Richter legten dabei den Zeitraum von der Schenkung – dem Beginn der „Sesshaftigkeit“ der jungen Familie – bis zu einem üblichen Renteneintrittsalter zugrunde. Gemessen an dieser langen Zeitspanne habe die Familie das Haus nur vergleichsweise kurz gemeinsam bewohnt. Der weit überwiegende Teil des mit der Schenkung verfolgten Zwecks sei damit nicht erreicht worden, weshalb der überwiegende Teil des Grundstückswerts zurückzuzahlen sei.Oberlandesgericht Rostock am 09. Februar 2026 (AZ: 10 UF 102/24)
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