Unterhalt: Auskunftsanspruch zum Einkommen bei Besserverdienenden
21.01.2019
Familie, Kinder & Zuhause
(DAV). Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht kommt es auf die Höhe des Einkommens an. Gerade beim Kindesunterhalt (https://familienanwaelte-dav.de) sollte der Unterhaltsberechtigte dies regelmäßig überprüfen. Aber auch beim Trennungsunterhalt kann es relevant sein. Gibt es in diesen Fällen einen Anspruch auf Auskunft?
Anspruch auf Information über die Einkommensverhältnisse hat man schon dann, wenn sie für den Unterhalt bedeutsam sein können. Die Bedeutung für den Kindesunterhalt liegt auf der Hand: Daraus leitet sich der Anspruch des Kinds ab, der regelmäßig der Anpassung bedarf, so etwa bei zunehmendem Alter des Kinds oder bei Gehaltssteigerungen.
Darüber hinaus gilt das auch für den Trennungsunterhalt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bisherige Praxis bei Besserverdienenden auf den Kopf gestellt.
Familienrecht (https://familienanwaelte-dav.de): Auskunftsanspruch bei Ehegattenunterhalt
Wenn der Unterhaltspflichtige sich für "uneingeschränkt leistungsfähig" erklärte, lehnten die Gerichte bisher in der Regel einen Auskunftsanspruch ab. Damit konnten sich sehr einkommensstarke unterhaltspflichtige Ehepartner dem Auskunftsverlangen des unterhaltsberechtigten Ex-Partners entgegenstellen.
Dies geschah oft aus dem Motiv heraus, bei dem Unterhaltsberechtigten keine weiteren Begehrlichkeiten zu wecken. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner musste dann zunächst seinen konkreten Bedarf durch eine lange Liste von Bedarfspositionen dezidiert darlegen. Dies war oft mühsam.
BGH: Verdienst muss auch bei höherem Einkommen offengelegt werden
Der BGH entschied, dass von nun an etwas anderes gelte. Auch bei höheren Einkünften kann der Bedarf der Berechtigten nach dem Familieneinkommen ermittelt werden. Deshalb muss der Unterhaltsverpflichtete den berechtigten Ehepartner über sein Einkommen informieren.
Es kann sich also lohnen, die Ansprüche von einem Familienrechtsanwalt überprüfen zu lassen. Eine komfortable Anwaltssuche bietet diese Webseite.
BGH am 15. November 2017 (AZ: XII ZB 503/16)
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