Pressemitteilung von Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

Gericht lehnt Rückführung des Kindes nach Spanien ab


30.09.2026 / ID: 446587
Familie, Kinder & Zuhause

(red/dpa). Wandert eine Familie mit einem kleinen Kind etwa nach Deutschland aus und will ein Elternteil nach einer Trennung wieder in das Herkunftsland zurückkehren, stellt sich häufig die Frage, wo das Kind rechtlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Gerichte müssen dann abwägen, ob frühere, oft vage Absprachen der Eltern über eine mögliche Rückkehr wichtiger sind als die tatsächliche Verwurzelung des Kindes in seinem neuen Alltag.


Das Mädchen kam 2021 in Spanien zur Welt. Im Sommer 2024 entschieden sich die Eltern, nach Deutschland zu ziehen. Die Mutter nahm hier eine Stelle an, der Vater arbeitete zunächst im Homeoffice weiter für seinen spanischen Arbeitgeber. Die Tochter besuchte von Anfang an einen deutschen Kindergarten, schloss Freundschaften und lernte Deutsch.


Im Sommer 2025 trennten sich die Eltern. Der Vater leitete daraufhin in Spanien ein Scheidungsverfahren ein und praktizierte zunächst gemeinsam mit der Mutter ein sogenanntes Nestmodell, bei dem die Tochter in der gemeinsamen Wohnung blieb und die Eltern dort abwechselnd wohnten. Als der Vater seine Tochter für mehrere Tage nach Spanien mitnehmen wollte, lehnte die Mutter das ab.


Rückkehr in Herkunftsland: Vater will Rückführung der vierjährigen Tochter nach HKÜ


Kurz darauf beantragte der Vater bei Gericht, die Rückführung des Kinds nach Spanien anzuordnen. Er argumentierte, der Umzug nach Deutschland sei von Anfang an zeitlich befristet gewesen und man habe vereinbart, dass jeder Elternteil eine Rückkehr nach Spanien verlangen könne. Die Mutter widersprach dem: Der Umzug sei unbefristet gewesen, allenfalls sei für den Fall eines beruflichen Scheiterns über eine mögliche Rückkehr nach zwei bis drei Jahren gesprochen worden.


Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Eine Rückführung nach dem internationalen Kindesentführungsrecht (Haager Kindesentführungsabkommen – HKÜ) setzt voraus, dass ein Kind widerrechtlich aus seinem gewöhnlichen Lebensmittelpunkt entfernt oder dort festgehalten wird. Genau das sah das Gericht hier nicht als gegeben an.


Lebensmittelpunkt in Deutschland: Kind muss nicht in Geburtsland zurückkehren


Das Mädchen habe inzwischen seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Sie lebt seit rund zwei Jahren hier, ist im Kindergarten fest eingebunden, spricht altersgerecht Deutsch und hat feste Freundschaften. Diese enge soziale Einbindung wiege deutlich schwerer als die Frage, ob die Eltern beim Umzug möglicherweise eine spätere Rückkehr in Erwägung gezogen hätten.


Selbst wenn Eltern vor einem Umzug überlegen, nach einigen Jahren wieder zurückzukehren, hindert das ein Kind nicht daran, in der Zwischenzeit einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen – insbesondere wenn es wie hier fest in Kindergarten und Alltag vor Ort eingebunden ist. Ein bloßer gedanklicher Vorbehalt der Eltern könne diese tatsächliche Verwurzelung des Kindes nicht wieder rückgängig machen.


Da beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, hätte zudem auch die Mutter einer erneuten Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Spanien zustimmen müssen. Weil sie das nicht tat, handelte sie nicht widerrechtlich, indem sie mit der Tochter in Deutschland blieb. Der Vater kann seine Tochter somit nicht einseitig nach Spanien zurückholen lassen.


Oberlandesgericht Frankfurt am 18. März 2026 (AZ: 1 UF 21/26)

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