Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps zum Thema Haustiere


Familie, Kinder & Zuhause

Vögel Füttern erlaubt
Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist selbst in unseren Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb idR kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigt. Das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken. Das angerufene Gericht erklärte, das Füttern von Vögeln sei "sozialadäquat" und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Tauben gefüttert würden. Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist demnach genauso erlaubt wie das Aufstellen eines Vogelbades im Sommer. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist weit verbreitet und kann demnach vonseiten des Vermieters oder der Nachbarn nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).

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Papageien müssen Schnabel halten
Rund fünf Millionen Ziervögel bevölkern deutsche Wohnzimmer. Vor allem Papageienvögel werden als Haustiere immer beliebter. Nicht immer zum Wohle der Nachbarn, geben ARAG Experten zu Bedenken. Das oft penetrante Kreischen der Vögel kann nämlich schnell zu Problemen wegen Lärmbelästigung führen. Vor allem wenn die Tiere zum regelmäßigen Luftschnappen auf die Terrasse oder den Balkon gestellt werden. So entschied das Landgericht Zwickau, dass ein Tierhalter seine Voliere nur maximal eine Stunde am Tag draußen aufstellen darf. Das Landgericht Darmstadt entschied in einem ähnlichen Fall, dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch Papageienlärm auch dann vorliegen kann, wenn übliche Dezibel-Grenzwerte nicht überschritten werden. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie sogar zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils fünf Minuten hingenommen werden. Dann sollte der Papagei aber besser den Schnabel halten (LG Zwickau, Az.: 6 S 388/00 und LG Darmstadt, Az.: 21 S 144/01).

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Wenn Nachbarn sich ekeln...
Wenn von einer im Terrarium gehaltenen ungiftigen, 80 cm langen Königsnatter keine besonderen Gefahren ausgehen, kann laut ARAG Experten der Vermieter nicht verlangen, dass das Tier abgeschafft wird, auch wenn andere Mitmieter sich ekeln. Denn ein Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von überempfindlichen Mietern machen. Zumal von einem solchen Tier keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen ausgehen, ist das Halten erlaubt, bestätigte auch das Amtsgericht Bückeburg(AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 [VI]).

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