ARAG Verbrauchertipps
02.08.2012
Garten, Bauen & Wohnen
Kündigung wegen Hundekot
Ein Hund ist der beste Freund des Menschen und bereitet diesem entsprechend viel Freude. Das ist aber leider nicht alles, was so ein Vierbeiner macht. Darum dürfen Vermieter einem Mieter auch fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. Das hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden. In dem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung und Widerruf der Duldung der Hundehaltung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, der dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störte den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen, berichten jetzt ARAG Experten (AG Steinfurt, Az. 4 C 171/08).
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Schadenersatz nach Schaf-Attacke
Schwarze Schafe sorgen bekanntlich oft für Ärger - diesmal sogar vor Gericht. Nachdem ein Mann nämlich von so einem Tier angerempelt und verletzt wurde, sprachen die Richter ihm Schadensersatz zu. Da das Tier nach der Attacke in seine Herde geflohen war, konnte der Übeltäter allerdings nicht mehr genau identifiziert werden. Dummerweise gehörte die Herde aber zwei verschiedenen Besitzern. Die Krankenkasse forderte die angefallenen Arztkosten von beiden Haltern zurück. Dazu kamen später außergerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht Kempten gab der Krankenkasse Recht und das in zweiter Instanz angerufene Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Tierhalter müssen laut ARAG Experten also auch dann für Schäden haften, wenn nicht mehr zu klären ist, wem das Tier letztlich gehört (OLG München, Az.: 14 U 2687/11).
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Einbruch durch die Katzenklappe
Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt eine genau so teure wie praktische Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich die Einbrecher die Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nämlich nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).
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