Pressemitteilung von Swen Walentowski

Kein alleiniges Sorgerecht der Mutter bei fehlendem Kontakt des Vaters zum Kind


Familie, Kinder & Zuhause

Schleswig/Berlin (DAV). Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, kann dieses nur dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bestehen keine sonstigen Schwierigkeiten zwischen den Eltern, reicht ein fehlender Kontakt des Vaters zum Kind nicht aus, um ein alleiniges Sorgerecht (http://www.familienanwaelte-dav.de) festzulegen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 3. Januar 2012 (AZ: 10 WF 263/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das gemeinsame Kind lebt bei der Mutter. Die Eltern teilen sich das Sorgerecht. Der Vater hat der Mutter eine umfassende Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes erteilt. Es kam daher zu keinen erheblichen Streitigkeiten bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts. Der Vater hat keinen Kontakt zu seinem Kind. Deswegen beantragte die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Ohne Erfolg. Die Voraussetzung für eine Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts läge nicht vor, so die Richter. Das Kindeswohl sei nicht betroffen, da es - auch durch die Vollmacht - zu keinen Schwierigkeiten gekommen ist. Nur bei einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft sei eine negative Auswirkung auf das Kindeswohl denkbar. Auch der fehlende Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater und wohl auch der Eltern untereinander sei nicht ausreichend, um das gemeinsame Sorgerecht aufzulösen. Die Vollmacht des Vaters für die Mutter sei die mildere geeignete Maßnahme im Vergleich zur Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts.

Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)
Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de (http://www.unterhaltsforum.de)

Quelle:
Die Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
http://www.familienanwaelte-dav.de
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http://www.familienanwaelte-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11 10179 Berlin

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