G. Reiser Immobilienverwaltung informiert zu Grillen auf dem Balkon
15.01.2018 / ID: 281025
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Wenn die Temperaturen klettern und das Leben viel draußen stattfindet, liegt oft Grillduft in der Luft. Doch längst nicht alle finden das immer so toll, vor allem dann nicht, wenn der Rauch vom Grill auf Nachbars Balkon die eigene Wohnung verräuchert, in der im Sommer bei warmen Temperaturen die Fenster weit geöffnet sind. Gerhard Reiser, Geschäftsführer der G. Reiser Immobilienverwaltung (http://www.reiser-mieterfragen.de) GmbH schildert: "Faktisch ist das Grillen auf dem Balkon gesetzlich nicht klar geregelt. Aus gutem Grund, wie sich vermuten lässt, haben die Gerichte in der bisherigen Rechtsprechung zum Thema großen Spielraum gelassen und sich nur in sehr speziellen Fällen eindeutig festgelegt. Den Urteilen zum Thema gemeinsam ist stets der Grundsatz, es dürfen durch das Grillen auf dem Balkon keine unzumutbaren Nachteile entstehen." Doch wann ist ein Nachteil unzumutbar? Ein unzumutbarer Nachteil liegt nach überwiegender Rechtsmeinung dann vor, wenn ein Holzkohlegrill auf dem Balkon einer Eigentumswohnung genutzt wird.
Reiser Immobilienverwaltung (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/): Das Grillen auf dem Balkon ist dann ein Spaß, wenn sich niemand gestört fühlt
Rücksichtnahme ist faktisch das A und O in einer Hausgemeinschaft, auch beim Thema Grillen. Wer es mit dem Grillen übertreibt, also - plakativ verdeutlicht - jeden Abend eine lautstarke Party auf seinem Balkon schmeißt und dabei einen qualmenden Holzkohlegrill verwendet, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Wiederstand seiner Nachbarn rechnen. "Ein Gas- oder Elektrogrill dagegen, erzeugt weniger Qualm. Wer auf seinem Balkon grillen möchte, sollte jedoch zuvor einen Blick in die Hausordnung werfen. Denn es ist durchaus zulässig, das Grillen auf dem Balkon generell zu verbieten", weiß der Immobilienfachmann Reiser. Grillen im Garten - sowohl auf sogenannten Sonderflächen, die der Wohnung zugehörig sind, als auch auf Gemeinschaftsflächen ist erlaubt. "In diesem Kontext kommt es auf die Häufigkeit an. Manche Gerichte bewerten monatliches Grillen als häufig, andere dreimal im Jahr", weiß Gerhard Reiser. Generell verboten werden darf das Grillen auf Gemeinschaftsflächen jedoch nicht. Die Grundlage dafür legt ein Urteil des Bayerischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1999.
Offen kommunizieren hilft weiter, wenn die Grillparty geplant ist, rät die G. Reiser Immobilienverwaltung (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/2017/10/27/g-reiser-immobilienverwaltung-informiert-zu-grillen-auf-dem-balkon/)
Es schadet nie, mit den Nachbarn ins Gespräch zu kommen, vor allem dann nicht, wenn man auf dem Balkon oder im Garten grillen möchte. Ein Hinweis am schwarzen Brett mit einer freundlichen Ansprache reicht meist schon aus, um die Gemüter der Nachbarn zu besänftigen, wenn Mieter grillen wollen und die Hausordnung dies nicht verbietet. "Oder noch besser: Die Nachbarn einfach gleich mit einladen", rät Gerhard Reiser.
Bildquelle: © karepa – Fotolia.com
http://www.reiser-mieterfragen.de
G. REISER Immobilienverwaltung GmbH
Walkstraße 11 73230 Kirchheim unter Teck
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