ARAG Recht schnell...
11.01.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und kulturelle Betätigungen fördern, nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Darunter fallen beispielsweise Sportvereine oder Musik-Orchester. Spenden an solche Vereine dürfen laut ARAG Experten aber weiterhin von der Steuer abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Az.: X R 7/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BFH .
+++ Kündigung wegen Rentennähe +++
Grundsätzlich gilt laut Kündigungsschutzgesetz: Je älter ein Mitarbeiter, desto höher sein Schutz vor Kündigung. Doch diese grundsätzliche Sichtweise wurde nun laut ARAG Experten durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf den Kopf gestellt. Danach gilt: Ist der Renteneintritt nahe - hier wurde ein Zeitraum von maximal zwei Jahren definiert - können Arbeitnehmer betriebsbedingt eher gekündigt werden als Kollegen, deren Rente noch weiter entfernt ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass betroffene Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente beziehen werden. Bei der Sozialauswahl müssen allerdings nach wie vor Kriterien wie z. B. Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Az.: 6 AZR 31/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG .
+++ Trinkgeld ist kein Einkommen +++
Eine Servicekraft in der Gastronomie, die Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht und neben ihrem Einkommen als Kellnerin ein monatliches Trinkgeld in Höhe von 25 Euro bekommt, hat trotzdem vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Trinkgeld darf nur dann die Leistungshöhe des ALG II mindern, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Die ARAG Experten weisen auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts hin, das klargestellt hat, dass Trinkgeld kein Einkommen, sondern eine Zuwendung von Dritten sei, die freiwillig erfolge (Az.: B 7/14 AS 75/20 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BSG .
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