Verlängerung der Verjährungsfrist bei Bürgschaftsforderung
13.02.2013
Immobilien
Die Berliner ImmoCampo Handels GmbH & Co. KG, geleitet von dem seit 1983 in der Branche tätigen Immobilienkaufmann Michael Lutz, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen". Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten. Für die Finanzierung der Immobilienprojekte werden Darlehen von Banken benötigt und oftmals ist mit einer Bürgschaft zu haften.
Worauf sollte geachtet werden?
Eine Bank hat zahlreiche Möglichkeiten einen Bürgen in Anspruch zu nehmen. Dabei hat die Bank sogar das Recht, die Verjährungsfrist zu verlängern. Dieses Recht kann die Bank aber nur dann wirksam geltend machen, wenn die Verlängerung der Verjährungsfrist den Bürgen nicht unangemessen benachteiligt. Es ist daher zwingend erforderlich, die Unterlagen vor der Unterzeichnung genau durchzusehen und zu prüfen, ob die Bank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verlängerung der Verjährungsfrist versteckt hat.
Auswirkung und Bindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Banken haben einen großen Spielraum bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So können dort unter anderem Verjährungsfristen über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinausgehend verlängert werden. Es ist daher geboten vor Unterzeichnung von Bürgschaftsverträgen die Unterlagen sorgfältig durchzuarbeiten und sich gegebenenfalls beraten zu lassen, bevor eine abschließende Unterzeichnung erfolgt und eine Bürgschaft übernommen wird. Das Urteil des Oberlandesgericht München ( OLG München zum Az.: 5 U 3445/11) zeigt deutlich, dass die Banken gerne Regelungen zu ihren Gunsten in den Allgemeinen Geschäftsverbindungen treffen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich der Bürge aufgrund des Umfangs nicht allzu vertiefend damit befasst und die versteckten Regelungen zu seinem Nachteil nicht erkennt. Aber selbst wenn eine nachteilige Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, gilt diese; es sei denn die Regelung ist so nachteilig, dass sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Verlängerungen der Verjährungsfrist sind dann unangemessen, wenn sie die Regelverjährung erheblich überschreiten. Eine fünfjährige Verjährungsfrist ist als maßvoll anzusehen.
Welche Möglichkeiten bestehen für den Bürgen?
Wenn eine versteckte Verjährungsfrist vertraglich festgelegt worden ist, sollte geprüft werden, ob hier eine abweichende Vereinbarung mit der Bank geschlossen werden kann oder die Verlängerung der Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberlandesgericht München als maßvoll bewertet werden kann.
V.i.S.d.P.:
Michael Lutz
Geschäftsführer
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