Häusliches Arbeitszimmer – steuerliche Behandlung
13.05.2013
Immobilien
Ein separater Arbeitsbereich - im vorliegenden Fall ein ganzes Geschoss eines Zweifamilienhauses – mag baulich noch so abgetrennt vom Wohnbereich sein, die Einstufung als häusliches Arbeitszimmer verliert er dennoch nicht, sofern das Haus ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in München (Entscheidung vom 15.01.2013; Az: VIII R 7/10) kann der Steuerpflichtige damit lediglich den beschränkten Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von € 1.250,00 anstelle der vollen Raumkosten steuerlich in Ansatz bringen.
Im vorliegenden Fall führte eine separate Eingangstüre über einen separaten Treppenaufgang in das Obergeschoss, das der Steuerpflichtige, der als Erfinder selbständig tätig war, als Büro für die Erstellung von Patenten, als Abstellfläche für Modelle und zur Lagerung von Fachliteratur nutzte. Eine innenliegende Verbindung zum Wohnbereich gab es nicht. Der Steuerpflichtige wandte ein, dass dem ausschließlich beruflich genutzten Obergeschoss allein aufgrund der rigorosen baulichen Abtrennung zum Wohnbereich das Merkmal "häuslich" fehlen würde. Der BFH indes stellte darauf ab, dass das gesamte Grundstück und Haus ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt wurden und sich damit die räumliche Trennung zwischen beruflicher und privater Sphäre trotz baulicher Trennung des Obergeschosses vom Rest des Hauses als nicht derart stark erweise, dass von einem häuslichen Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden kann.
Unser Kommentar von IN ImmoNews:
Der BFH straft mit diesem Urteil allein tätige Selbständige und Gewerbetreibende ohne weiteres Personal ab und nimmt insoweit eine unsachgerechte Differenzierung vor. Hätte der Steuerpflichtige in obigem Fall noch ein bis zwei technische Mitarbeiter beschäftigt, die täglich dort im Obergeschoss arbeiten, so wäre das Kriterium der "Häuslichkeit" allemal beseitigt und Finanzverwaltung und Gerichte wären nicht daran vorbeigekommen, die vollen auf die Räumlichkeiten im Obergeschoss anfallenden Aufwendungen steuerlich gelten zu lassen. Derjenige Steuerpflichtige aber, der sich Personal nicht leisten kann, wird zusätzlich steuerlich benachteiligt, indem ihm die volle Absetzbarkeit der Raumkosten verwehrt wird.
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