Pressemitteilung von RA Oliver Grohmann-Velchev

Schwarz gezahlt – keine Gewährleistungsrechte!


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Werden Handwerkerleistungen entsprechend der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Handwerker schwarz, also ohne ordnungsgemäße Rechnungsstellung ausgeführt, so führt dies dazu, dass der Auftraggeber von dem Unternehmer im Falle von Mängeln keine Gewährleistungsrechte wie Minderung, Schadenersatz etc. geltend machen. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat nämlich entschieden, dass in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und hat die Klage eines Auftraggebers von Handwerkerleistungen auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln zurückgewiesen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

In dem vorliegenden Fall lag der Schwarzgeldabrede die Beauftragung von Pflasterarbeiten für 1.800 EUR zugrunde, für die keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden sollte. Aufgrund einer zu dicken Sandschicht sachte der Boden teilweise ein, es traten Unebenheiten auf. Der Auftraggeber verlangte vom Werkunternehmer nach einem fehlgeschlagenen Mängelbeseitigungsversuch für die Behebung der Mängel, die er durch ein anderes Unternehmen durchführen ließ, insgesamt 6.000 EUR. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.

Aus den Gründen: Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB). In der "Ohne-Rechnung-Abrede" liegt die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben. (Quelle: Presse-Release OLG Schleswig)

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