Pressemitteilung von RA Oliver Grohmann-Velchev

Unfall mit Garagenrolltor einer WEG-Tiefgarage


Immobilien

Der Beklagte beschädigte ein Rolltor einer Wohnungseigentumsanlage, das sich drei Minuten nach dem Öffnen wieder automatisch schloss. Zuvor hatte dessen Vater das Rolltor mit seiner Chipkarte geöffnet. Der Beklagte ging seinen in der Nähe geparkten VW-Bus holen und stieß beim Versuch, in die Tiefgarage einzufahren, gegen das sich wieder schließende Rolltor. Aufgrund der Sensoren an der Unterkante des Rolltores hielt dieses zwar an, womit ein Schaden am Garagentor in Höhe von über 3.000 EUR jedoch nicht verhindert werden konnte.

Während die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft vom Beklagten den Ersatz des vollen Schadens verlangte, argumentierte dieser vor Gericht, dass erwartet werden dürfe, dass das Rolltor zumindest solange offen stehen müsse, um sein in unmittelbarer Nähe geparktes Fahrzeug zu holen und einzufahren. Zudem seien Hinweise über die automatische Schließtaktung in Form von Schildern oder eine Ampelregelung erforderlich. Daher sei die WEG zumindest zur Tragung der Hälfte ihres Schadens verpflichtet.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.01.2012; 29 S 57/11) gab im Berufungsverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht und verurteilte den Schädiger zu vollem Ersatz des Schadens.

Das Rolltor gäbe mit einem Öffnungsintervall von drei Minuten ausreichend Zeit, um einen üblichen Einfahrtsvorgang problemlos abzuschließen. Dabei muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass ein Fahren bei Betätigung des Öffnungsvorgangs mittels Schlüssel oder Chipkarte sich mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Rolltor befindet. Der Beklagte dagegen habe eine unübliche Nutzung vorgenommen, indem er erst den auf der Straße geparkte VW-BUS holen und damit zur Garageneinfahrt fahren musste.

Zudem handele es sich nicht um eine dem allgemeinen Verkehr geöffnete Tiefgarage, vielmehr stehe diese nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung, nämlich den Wohnungseigentümern. Diese konnten sich jederzeit über den Hausmeister oder die Hausverwaltung über die automatische Schaltung und das dreiminütige Intervall des Rolltores erkundigen. Allgemeiner Hinweise zum Schließintervall für andere Personenkreise, die ohnehin keine grundsätzliche Berechtigung zur Nutzung der Tiefgarage haben, bedurfte es dagegen nicht.

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