"Gefällt mir"-Schaltfläche ist nicht wettbewerbswidrig
13.05.2011
Internet & Ecommerce
Leipzig - Ausgelöst durch den Streitfall eines Händlerbund-Mitgliedes, dem durch die Einbindung des "Gefällt mir"-Button auf seiner Webseite unlauterer Wettbewerb durch die Konkurrenz vorgeworfen wurde, bestätigt nun auch der Beschluss (http://www.haendlerbund.de/presse/KGBerlinBeschluss.pdf) (Az: 5 W 88/11) des Kammergerichts Berlin die Auffassung des Händlerbund e.V. Händler, die das Social-Media-Plug-In auf ihrer Webseite ohne zusätzlichen Hinweis auf die Nutzerdatenübermittlung verwenden, verstoßen zwar gegebenenfalls gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, handeln aber nicht wettbewerbswidrig.
Nach Beschluss (http://www.haendlerbund.de/presse/KGBerlinBeschluss.pdf) des Kammergerichts erfolgt durch die Einbindung des Plug-In keine unlautere Beeinflussung des Marktverhaltens, d.h. insbesondere des Angebotes und der Nachfrage von Waren und dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen.
Facebook-Mitglieder erhalten zwar nach Auswertung der übermittelten Daten - wie gewünscht - individuell auf sie zugeschnittene Werbung. Diese Werbung sucht jedoch allein Facebook und nicht der Händler aus. Allein durch den Vorgang der Erhebung und Weiterleitung von Nutzerdaten an Facebook werde der Händler noch nicht im wettbewerbsrechtlichen Sinne unmittelbar am Markt tätig.
"An den datenschutzrechtlichen Aufklärungspflichten der Onlinehändler ändert diese Entscheidung nichts" , betont Andreas Arlt, Vorstandsvorsitzender des Händlerbund e. V. "Ganz im Gegenteil: Um weiteren meist unberechtigten Abmahnungen vorzubeugen ist es für Onlinehändler unerlässlich, bei der Verwendung von Facebook-Plug-Ins ihre Nutzer mittels Datenschutzerklärung über die Erhebung von Kundendaten durch Facebook zu informieren."
haendlerbund.de
Händlerbund e.V.
Essener Strasse 39 04357 Leipzig
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