Ärzte aufgepasst: Keine Umsatzsteuer bei Leasingwagen-Rückgabe
12.08.2013 / ID: 131167
Medizin, Gesundheit & Wellness
Bei ihren Dienstwagen müssen Ärzte in steuerlicher Hinsicht einiges beachten. Nicht nur Entfernungspauschale und Fahrtenbuch sind ein wichtiges Thema, sondern auch umsatzsteuerliche Regelungen können zum Problem werden. Immerhin hat der Bundesfinanzhof jetzt in Bezug auf Leasingfahrzeuge Klarheit geschaffen.
Die meisten Ärzte, die ein dienstliches Leasingfahrzeug haben, werden mit dem Problem schon einmal konfrontiert gewesen sein: Bei der Rückgabe des Fahrzeugs werden Schäden festgestellt, für die ein Ausgleich für den Minderwert zu zahlen ist. "Bislang war es aber höchst streitig, ob auf diesen Minderwertausgleich Umsatzsteuer anfällt oder nicht", weiß StB Marion Thomssen. In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Az. XI R 6/11) wies ein Leasingfahrzeug bei Rückgabe unter anderem Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete deshalb einen Minderwertausgleich an das Autohaus.
Minderwertausgleich als Schadensersatz?
Streitig war nun, ob der Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Das Finanzamt behandelte den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs und verlangte die Umsatzsteuer. "Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung zu Recht widersprochen", erklärt Thomssen. Das oberste Finanzgericht folgte nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits vor zwei Jahren entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist. Beim Minderwertausgleich fehlt es am Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. "Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet einen Ersatz für den Schaden, der seine Ursache in einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat", so die Steuerexpertin.
Der Tipp von Steuerberater Thomssen:
Gerade die umsatzsteuerlichen Fragen bieten viele Fallstricke für Ärzte. Jede Praxis sollte den Vorsteuerabzug stets besonders akribisch prüfen und am besten mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zusammenarbeiten.
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