Weihnachtsfeier mit Praxisteam: Neue Spielräume bei 110EUR-Grenze
05.11.2013 / ID: 144113
Medizin, Gesundheit & Wellness
Übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. "Üblich" sind zum Beispiel die Gewährung von Speisen und Getränken oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einem Event sind in Ordnung, wenn die Aufwendungen den Betrag von insgesamt 110 EUR je Arbeitnehmer nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Geht die Feier aber über diese Grenze hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn!
Neuregelung: Angehörige feiern umsonst mit
Nach der neuen Rechtsprechung sind Kosten für den äußeren Rahmen - das heißt zum Beispiel Mietkosten für einen Raum oder die Kosten der Buchhaltung im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier - nicht mehr in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen. "Solche Aufwendungen bereichern den Angestellten nicht, meinen die Richter", erklärt die auf die Steuerberatung von Ärzten und Arztpraxen spezialisierte StB Marion Thomssen. "Zudem wird auch der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige nicht mehr in die 110-EUR-Grenze eingerechnet", so Thomssen weiter. Nahmen Ehepartner oder Kinder auch an der Feier teil, wurden die Kosten bisher dem Arbeitnehmer zugerechnet und 110 EUR mussten für den Mitarbeiter und seine Angehörigen reichen.
Limit der Lohnsteuerfreiheit
Die neue Rechtsprechung ist für Praxisinhaber deutlich günstiger, da jetzt mehr Spielraum für die anstehenden Weihnachtsfeiern besteht. "Zwar bildet die 110-EUR-Grenze nach wie vor das Limit, um lohnsteuerfrei mit dem Praxisteam zu feiern, aber allgemeine Kosten und Aufwendungen für Angehörige sind nicht mehr einzurechnen", stellt Thomssen klar. Die geänderte Rechtsprechung sollten Praxisinhaber schon bei der Planung der Weihnachtsfeier 2013 berücksichtigen.
Der Tipp von Steuerberater Thomssen:
Die Urteile sind von der Finanzverwaltung zwar noch nicht für allgemein anwendbar erklärt worden, sodass die Finanzämter die neue Rechtsprechung noch nicht zwingend anwenden müssen. Allerdings sollten betroffene Praxisinhaber sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen - dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
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